Schadenersatz bei Sturz mit E-Scooter?
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit allfälligen schadenersatzrechtlichen Ansprüchen nach einem E-Scooter-Unfall; insbesondere ging es um die Beurteilung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin fuhr mit ihrem E-Scooter an dem von der Erstbeklagten gelenkten und zu diesem Zeitpunkt geparkten PKW vorbei. Zeitgleich beabsichtigte die Erstbeklagte aus dem Fahrzeug auszusteigen. Deshalb betätigte sie den Türöffner und öffnete die Tür etwa 15 cm nach außen. Als die Klägerin dies bemerkte, reduzierte sie ihre Fahrgeschwindigkeit von 20 km/h auf 10 km/h. Darüber hinaus verlagerte sie ihre Fahrlinie nach links. Zwischen dem E-Scooter und dem Fahrzeug der Erstbeklagten kam es beim Vorbeibewegen zu keiner Berührung. Nach etwa 7 bis 11 Sekunden und dem problemfreien Zurücklegen einer Wegstrecke von etwa 30 m drehte sich die Klägerin nach rechts, um in der Folge für eine „Kontaktaufnahme“ mit der Erstbeklagten anzuhalten. Dabei kam die Klägerin mit ihrem E-Scooter zu Sturz und verletzte sich. Ausgehend von diesem Sachverhalt entschied der OGH in Anlehnung an die Vorinstanzen über die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche wie folgt:
Eingangs bekräftigte der OGH nochmals ausdrücklich, dass die Haftung für einen Schaden auch dann ausgeschlossen sein kann, wenn ein Verhalten kausal für den eingetretenen Schaden war, und zwar dann, wenn der eingetretene Schaden nicht vom Schutzzweck der übertretenen Norm erfasst ist. Maßgeblich war im Anlassfall vor allem § 23 Abs 4 Straßenverkehrsordnung (StVO). § 23 Abs 4 StVO dient der Vermeidung der aus dem unvorsichtigen Öffnen von Fahrzeugtüren entstehenden Gefahren. Der Schutzzweck umfasst dabei grundsätzlich auch Schäden, die durch eine dadurch ausgelöste Veränderung der Fahrlinie verursacht werden. Nicht mehr vom Schutzzweck der Norm erfasst sind hingegen Schäden, die auf einem selbstständigen Entschluss des Geschädigten beruhen und nicht mehr der Bewältigung derjenigen Gefahr dienen, vor der die verletzte Schutzvorschrift schützen soll. Im konkreten Fall hatte die Klägerin das Fahrzeug bereits passiert und sich anschließend aus eigenem Entschluss dazu entschieden, den Kontakt mit der Erstbeklagten zu suchen. Der dadurch ausgelöste Geschehensablauf stand gerade nicht mehr im erforderlichen Schutzzweckzusammenhang mit § 23 Abs 4 StVO.
Dasselbe Ergebnis gilt für die Gefährdungshaftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG). Auch diese Haftung besteht nicht für sämtliche Schäden, die in einem bloßen Kausalzusammenhang mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs stehen. Vielmehr muss sich gerade jene spezifische Gefahr verwirklichen, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde. Aufgrund des selbstständigen Willensentschlusses der Klägerin fehlte es auch hier am erforderlichen Gefahrenzusammenhang. Der OGH bestätigte sohin die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen.