Schadenersatz für fehlerhafte Installationsarbeiten durch Laien

Schadenersatzrecht
April 2021


Wer für einen anderen Arbeiten vornimmt, für die ihm die notwendigen Fachkenntnisse fehlen, macht sich bei allfälligen Schäden unter Umständen haftbar. Diesen Grundsatz aus der Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof (OGH) in einer vor Kurzem ergangenen Entscheidung erneut bestätigt. Er hatte dabei nachfolgenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Klägerin ist der Leitungswasserschadenversicherer des gegenständlichen Gebäudes, in dem sich Wohnungseigentumsobjekte befinden. Die Tochter des Beklagten hat in diesem Gebäude eine Wohnung gemietet. Der Beklagte hat in dieser Wohnung aus Gefälligkeit eine neue Armatur bei der Küchenspüle montiert.

Die Tochter des Beklagten vereinbarte mit der Hausverwaltung, dass sie sich in einem Baumarkt eine neue Armatur aussuchen solle; die Vermieterin übernehme die Kosten. Auf die Frage der Hausverwaltung, wer die Armatur einbauen werde, erklärte die Mieterin, dass dies ihr Vater mache. Über dessen Fähigkeiten und die Eignung der Armatur wurde nicht gesprochen. Der Beklagte verfügt zwar über handwerkliche Erfahrung, hat aber keine Fachkenntnisse im Installationsbereich.

Bei der von der Mieterin besorgten Armatur handelte es sich um eine Hochdruckarmatur, die nicht zum Untertisch-Warmwasserspeicher in ihrer Wohnung passte; tatsächlich hätte eine Niederdruckarmatur verwendet werden müssen. Einige Zeit nach der Montage kam es zu einem Wasseraustritt, wodurch Schäden in mehreren Wohnungen des Hauses, darunter auch in der Wohnung der Tochter des Beklagten verursacht wurden. Der Leitungswasserschadenversicherer, der für die Schäden aufkommen musste, erhob daraufhin Klage und begehrte die Bezahlung des Schadens durch den Beklagten.

Der OGH kam in seiner rechtlichen Beurteilung zum Schluss, dass der Beklagte für den Schaden einzustehen habe. Er hafte aber nicht deshalb, weil er nicht erkannte, dass die Armatur ungeeignet war, sondern weil er die mit erkennbaren Gefahren verbundene Installation, deren fachgemäße Durchführung besondere Fachkenntnisse erfordert hätte, als Laie übernommen hat.