Schadenersatz wegen aufgeschrecktem Hund

November 2016


Gemäß § 1320 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) haftet unter anderem derjenige für den durch ein Tier verursachten Schaden, der seine Verwahrungspflichten vernachlässigt hat. Den Tierhalter trifft dabei eine verschärfte Haftung, da dieser immer dann haftet, wenn er nicht beweisen kann, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) muss der eingetretene Schaden auf die „besondere Tiergefahr“ zurückzuführen sein, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll. Eine Haftung des Tierhalters kommt demnach nur in Betracht, wenn der Schaden auf die „spezifische Gefährlichkeit des Tieres“ zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des OGH hat der Tierhalter auch für Schäden, die auf das Erschrecken eines anderen Tieres zurückzuführen sind, einzustehen. Dies hat der OGH in einer kürzlich entschiedenen Rechtssache, welcher nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag, bestätigt:

Die 72-jährige Klägerin machte mit dem angeleinten Hund einer Freundin einen Spaziergang auf einer Straße im Ortsgebiet. Als sie sich in der Nähe des Hauses der Beklagten befand, lief deren Hund plötzlich aus der Einfahrt der Liegenschaft, bellte und sprang mit einem Satz auf den von der Klägerin geführten Hund. Dieser sprang darauf mit einem Ruck auf den Hund der Beklagten zu, wodurch die Klägerin zu Sturz kam und sich dabei verletzte. Der Hund der Beklagten befand sich zum Zeitpunkt des Vorfalls unbeaufsichtigt auf einer öffentlichen Straße.

Der OGH führte in seiner Entscheidung aus, dass die ruckartige Reaktion des geführten Hundes unmittelbare Reaktion auf den „Angriff“ des Hundes der Beklagten war, wodurch sich gerade eine typische Gefahr eines unbeaufsichtigten Tieres verwirklicht hat, die darin liegt, dass durch das Verhalten des Hundes andere Tiere aufgeschreckt werden und dadurch einen Schaden verursachen. Die Beklagte muss daher für den der Klägerin entstandenen Schaden einstehen.