Schadenersatz wegen eindringender Baumwurzeln?

Schadenersatzrecht Nachbarschaftsrecht
Juni 2022


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Streitteile sind Nachbarn. Auf dem Grundstück des Beklagten stand im Jahr 2018 in einem Abstand von etwa 2,7 m zur Grundgrenze eine ca 8 bis 9 m hohe Blaufichte. In diesem Jahr wies der Kläger den Beklagten darauf hin, dass der Baum bei starken Stürmen eine Gefahr für die benachbarten Wohnhäuser darstellen könnte, worauf der Beklagte die baldige Fällung zusagte. Es war damals (nur) eine vom Baum zur Straße hinwachsende Wurzel erkennbar.

Nachdem der Kläger an mehreren Stellen seines Wohnhauses Risse wahrgenommen hatte, ließ er Mitte März 2019 von einem Statiker Grabungen durchführen, bei denen sich zeigte, dass eine Wurzel des Baumes in ein im Fundament des Hauses des Klägers befindliches keramisches Rohr eingewachsen war. Der Statiker vermutete deshalb einen Zusammenhang zwischen der Wurzel und den Rissen am Gebäude. Nachdem der Kläger dem Beklagten von diesen Erkenntnissen informiert hatte, ließ dieser die Blaufichte wenige Tage später fällen.

Der Kläger machte in weiterer Folge – gestützt auf das Rücksichtnahmegebot des § 364 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) – Schadenersatzansprüche aus der Schädigung seines Hauses durch die Wurzeln des Baumes geltend. Er brachte vor, die Gefahr einer Schädigung durch die Wurzeln sei für den Beklagten leicht erkennbar gewesen, wogegen für ihn deren Beseitigung durch Ausübung des Selbsthilferechts nicht leicht und einfach möglich gewesen sei.

Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und führte in seinem Urteil aus, dass allein in dem Umstand, dass an der Oberfläche eine Wurzel zur Straße hin sichtbar war, noch nicht auf ein rechtswidriges Verhalten (hier ein Unterlassen) durch das Weiterwachsenlassen der Wurzeln geschlossen werden könne.

Bei Pflanzen, die sich naturgemäß in alle Richtungen ausdehnen, entstehe überhaupt erst aufgrund der Erkennbarkeit eines bestimmten, dem Nachbarn drohenden Schadens einer „konkreten Gefahr für Sachen oder Leib und Leben“ eine (konkrete) Beseitigungspflicht, und zwar auch nur im Hinblick auf diese Gefahr. Dementsprechend werde es etwa in der Regel bei (bloß) einem morschen Ast (der erkennbar bald abbrechen und dann etwa in den Garten des Nachbarn fallen wird und so dort spielende Kinder verletzen oder einen Pavillon beschädigen kann) genügen, nur diesen Ast abzuschneiden. Der Baum als Ganzes wird in der Regel nicht gefällt werden müssen.

Da der Kläger nur dann Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beklagten geltend machen könnte, wenn dieser mit der Pflicht, hinübergewachsene Wurzeln zu beseitigen, in Verzug geraten wäre, für den Beklagten jedoch die Schädigung, derentwegen der Kläger nun Ersatz begehrt, nicht absehbar war, sei die Klage zu Recht abgewiesen worden.