Schadenersatz wegen Sturz im Bus?

Schadenersatzrecht Verkehrsrecht
Juni 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die damals 75jährige, rüstige und in keiner Weise gebrechliche Klägerin stieg an einer Haltestelle in einen Linien‑Bus der Zweitbeklagten, gefahren vom Erstbeklagten, ein. Als sie einen Sitzplatz im vorderen Bereich einnehmen wollte, lockerte sie ihren Haltegriff mit der linken Hand an einer Stange etwas und wollte gerade mit der rechten Hand zu einer weiter vorne befindlichen Stange greifen, als der Erstbeklagte stark bremste, wodurch die Klägerin zu Sturz kam und sich verletzte.

Bei der angewandten Bremsverzögerung wäre es der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Standposition und ihres Alters bei einem festen Griff an der Haltestange möglich gewesen, einen Sturz zu vermeiden.

In rechtlicher Hinsicht führte der OGH aus, dass nach der Rechtsprechung zu öffentlichen Verkehrsmitteln der Lenker nicht gehalten sei, mit der Abfahrt so lange zuzuwarten, bis alle Fahrgäste die Plätze eingenommen haben. Vielmehr dürfen die Betriebsgehilfen (außer bei einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr) im Hinblick auf § 11 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr, wonach jeder Fahrgast sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen hat, damit rechnen, dass die Fahrgäste die zur Eigensicherung nötigen Vorkehrungen treffen werden.

Da im vorliegenden Fall auch von einer überhöhten Geschwindigkeit keine Rede sein kann, trifft den Lenker weder ein Verschulden, noch liegt eine Haftung nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) vor. Die Klage wurde daher abgewiesen.