Schadenersatzansprüche des Scheinvaters
Einer erst kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger lernte die Beklagte 2001 kennen und traf diese im Rahmen eines berufsbedingten Aufenthaltes in ihrem Heimatort im März 2002 wieder. Er erzählte ihr, geschieden zu sein, gerne mit der Beklagten eine Familie gründen zu wollen und nahm er mit der Beklagten intimen Kontakt auf. Der Kläger erfuhr im Frühjahr 2003, dass die Beklagte schwanger ist. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass er der Vater des Kindes sei, ohne zu erwähnen, dass auch ihr früherer Lebensgefährte als Vater in Frage käme. Dem Kläger war bekannt, dass die Beklagte bis Ende 2002 in Lebensgemeinschaft wohnte. Nach den Feststellungen wusste die Beklagte, dass der Kläger als Vater des ungeborenen Kindes nicht in Frage kommt, zumal nach dem letzten intimen Kontakt mit diesem die Regelblutung einsetzte und sie nachher ungeschützten intimen Kontakt mit dem ehemaligen Lebensgefährten, nicht jedoch mit dem Kläger hatte.
Für den Kläger bestand aufgrund der Information der Beklagten keine Veranlassung, seine Vaterschaft in Zweifel zu ziehen, weshalb er die Vaterschaft anerkannte. Mit Beschluss vom 20.06.2017 wurde festgestellt, dass der Sohn der Beklagten nicht vom Kläger abstammt.
Der Kläger begehrt € 35.000,00 an für das Kind bezahlten Unterhalt, gestützt auf Schadenersatz und Bereicherung. Er habe der Beklagten vertraut und daher das Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben. Die Beklagte habe ihn belogen und den Mehrverkehr vorsätzlich verschwiegen. Dagegen brachte die Beklagte vor, der Kläger habe von der Lebensgemeinschaft gewusst und nie hinterfragt, ob er tatsächlich der leibliche Vater des Kindes sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, zumal die Beklagte für den wissentlich zugefügten Schaden hafte. Das Berufungsgericht hingegen wies das Klagebegehren ab. Begründend führte es unter anderem aus, dass die bloße Unterlassung der Aufklärung über den Mehrverkehr in der Empfängniszeit kein sittenwidriges, haftbar machendes Verhalten darstelle.
Der OGH verwies auf die bisherige Judikatur und hielt fest, dass grundsätzlich der biologische Vater unterhaltspflichtig ist, unabhängig davon, ob seine Vaterschaft rechtlich festgestellt wurde oder nicht. Die Rechtsprechung gewährt demjenigen, der die Vaterschaft zu einem unehelichen Kind anerkennt, dann aber dieses Anerkenntnis erfolgreich angefochten wird, einen Schadenersatzanspruch gegen die Mutter des Kindes, wenn sie die Abgabe des Anerkenntnisses durch bewusst wahrheitswidrige Angaben veranlasst hat. In jenen Fällen, in denen die Mutter die Vaterschat nicht gutgläubig in Betracht zieht, sondern vielmehr den Mann wider besseren Wissens als den Vater bezeichnet hat, ist der als Vater bezeichnete Mann demnach nicht verpflichtet, sich über einen allfälligen Mehrverkehr zu erkundigen.
Wenn die Mutter somit – wie im vorliegenden Fall – den Mann bewusst wahrheitswidrig und wider besseren Wissens als Vater bezeichnet hat, obwohl sie wusste, dass seine Vaterschaft auszuschließen ist, führt dies jedenfalls zu einer Schadenersatzpflicht der Mutter gegenüber dem Scheinvater.