Siloballen trifft Motorradfahrer

August 2014

Im Frühsommer 2010 führte ein selbständiger Unternehmer im Auftrag eines Landwirtes auf einer vom Landwirt gepachteten, oberhalb der Großglocknerstraße befindlichen Wiese Heuarbeiten mit einer Silopresse durch, welche bei einem Traktor angehängt war.

Bei den Heuarbeiten waren neben dem ausführenden Unternehmer der Landwirt und dessen Sohn anwesend. Der Unternehmer presste die zunächst aufgenommenen Heuschwaden mit Hilfe der Silopresse zu zylinderförmigen Siloballen. Einen dieser Siloballen legte er auf der Wiesenfläche vor eine Baumreihe, zwischen denen sich unregelmäßige Natursteinhäufungen befanden. Als sich der Unternehmer vom Siloballen entfernte, setzte sich der vermeintlich im Stillstand befindliche Siloballen in Bewegung und rollte mit einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 82 km/h talwärts in Richtung der Großglocknerstraße, auf welcher sich eine Gruppe von Motorradfahrern annäherte. Der Sohn des Landwirtes, der beobachtete, wie sich der Siloballen in Bewegung setzte, lief diesem nach und verursachte ihn noch aufzuhalten, konnte den Siloballen jedoch nicht mehr einholen. In weiterer Folge kollidierte der Siloballen mit einem der herannahenden Motorräder, welches durch die Kollision in zwei Teile gerissen wurde.

Der Lenker und Eigentümer des zerstörten Motorrades machte daraufhin den Wiederbeschaffungswert des Motorrades in Höhe von € 17.550,00 gerichtlich geltend und klagte sowohl den Landwirt als Pächter der Wiese, den mit den Heuarbeiten beauftragten Unternehmer, als auch die Haftpflichtversicherung des Traktors, an welchem die Silopresse angehängt war.

Während die Haftung des Landwirts verneint wurde, zumal er denselben Unternehmer seit zumindest zehn Jahren zweimal jährlich mit Heuarbeiten beauftragt hat und daher nicht zu weitergehenden Kontrollen seiner Arbeiten oder eigenen Schutzvorkehrungen angehalten war, bejahte das Gericht sowohl die Haftung des mit den Heuarbeiten beauftragten Unternehmers, als auch die Haftung des Haftpflichtversicherers des Traktors.

Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers hielt das Gericht fest, dass der Unternehmer seine ihn treffenden Verkehrssicherungspflichten verletzt habe, weil es ihm ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, naheliegende und ohne besonderen Aufwand realisierbare Schutzmaßnahmen zur Absicherung der Standposition des Siloballens, etwa durch Unterlegen eines Keils, zu treffen.

Hinsichtlich der Haftpflichtversicherung des Traktors bejahte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Haftung nach dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG) und führte aus, dass nach § 2 KHVG eine Haftung nach dem KHVG dann gegeben ist, wenn durch die „Verwendung“ des versicherten Fahrzeuges Sachen beschädigt oder zerstört worden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des OGH ist auch das Be- und Entladen eines versicherten Fahrzeugs grundsätzlich als „Verwendung“ eines Kraftfahrzeugs anzusehen. Im vorliegenden Fall sei mit dem (bloßen) Abladen des unfallkausalen Siloballens vom Traktor auf die Wiese der „Entladevorgang“ noch nicht beendet gewesen, da sich der Siloballen – wenngleich unsichtbar – nach dem Ablegen des Siloballens auf der Wiese noch in Bewegung befunden habe, anderenfalls der Siloballen nicht ohne jegliche Fremdeinwirkung nach wenigen Sekunden ins Rollen geraten wäre.