Skiunfall auf gesperrter Rennstrecke
Weder den Pistenhalter noch den Fahrer eines Skidoos trifft eine Haftung für eine Kollision, die sich auf einer gesperrten Rennstrecke während der Rennpause zwischen zwei Durchgängen zwischen einem Skifahrer, der die Rennstrecke unbefugt befährt, und einem Skidoo ereignet. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) kürzlich ausgesprochen, wobei der Entscheidung des OGH nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag:
Um Unfalltag stand der (einzige) Skilift des zweitbeklagten Pistenhalters wegen eines bei Flutlicht ausgetragenen Skirennens der Allgemeinheit nicht zur Verfügung, wobei der allgemeine Teil der Piste von der Rennstrecke deutlich und erkennbar abgesperrt war. Der Kläger hatte vom Obmann des Pistenhalters eine Sondergenehmigung für das Befahren des allgemeinen Teils der Piste erhalten. Während der Rennpause nach dem ersten Durchgang überwindete der Kläger die Absperrung zur Rennstrecke und fuhr diese bergab. Zur gleichen Zeit war der erstbeklagte Startrichter mit einem Skidoo auf der Rennstrecke unterwegs, um Arbeiten auf der Rennstrecke durchzuführen. In weiterer Folge kam es zur Kollision zwischen dem Skidoo und dem klagenden Skifahrer, der dabei schwer verletzt wurde.
Der Kläger begehrte sowohl vom Fahrer des Skidoos als auch vom Pistenhalter Schadenersatz. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt der OGH fest, dass nach ständiger Rechtsprechung denjenigen die Verkehrssicherungspflicht trifft, der die Gefahr erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen kann. Diese Sorgfaltspflicht dürfe allerdings nicht überspannt werden, wobei insbesondere die Grenzen des Zumutbaren zu beachten seien und es im Einzelfall auf die Wahrscheinlichkeit der Schädigung ankomme. Zudem werde jemand grundsätzlich nicht für schutzwürdig erachtet, der sich unbefugt in den Gefahrenbereich begeben hat, weil dieser nicht damit rechnen kann, dass Schutzmaßnahmen zugunsten unbefugt Eindringender getroffen werden
Hinsichtlich der Haftung des Pistenhalters und des Fahrers des Skidoos führte der OGH aus, dass aufgrund der jedenfalls ausreichenden Absperrungen und Beschilderungen auszuschließen war, dass ein Skifahrer „versehentlich“ in die für das Rennen gesperrte Piste gelangte. Weder der Pistenhalter noch der Fahrer des Skidoos mussten somit mit dem Kläger, der die Absperrung bewusst ignoriert hatte, rechnen, weshalb die Klage gegenüber beiden Beklagten abgewiesen wurde.