Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes
Gemäß § 25 GmbH-Gesetz (GmbHG) sind die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Die herrschende Auffassung versteht darunter die Sorgfalt, die Fähigkeiten und die Kenntnisse, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können. Die Geschäftsführer schulden dabei eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung.
Im Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes handelt ein Geschäftsführer dann, wenn er sich bei seiner unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Informationen annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.
§ 25 GmbHG normiert eine Verschuldenshaftung und trifft den Geschäftsführer keine Erfolgshaftung, weil das Unternehmerrisiko von der Gesellschaft getragen wird.
Weiters ist von Bedeutung, dass der Geschäftsführer nur für eigenes Verschulden haftet und nicht auch für das Verschulden der Arbeitnehmer der Gesellschaft. Diese sind nämlich nicht seine Erfüllungs- oder Besorgungsgehilfen, sondern jene der Gesellschaft. Den Geschäftsführer könnte jedoch eine Verschuldenshaftung treffen, wenn er seine Organisations- und Überwachungspflichten hinsichtlich der ihm unterstellten Arbeitnehmer schuldhaft verletzt.