Taubenschutznetz auf einer Loggia – Erhaltungspflicht des Vermieters?

Liegenschaftsrecht Mietrecht
November 2020


Den Vermieter einer Wohnung im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) trifft insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit der Bewohner eine Pflicht, den Mietgegenstand dem ortsüblichen Standard entsprechend zu erhalten. Die Pflicht besteht nach der Rechtsprechung aber nur insoweit, als eine abzuwendende Gesundheitsgefährdung „vom Mietgegenstand selbst“ ausgeht, also ihre Wurzel im Zustand des Mietgegenstandes selbst hat. Von außen in den Mietgegenstand eindringende Gefahren, wie etwa Straßenlärm, lösen demnach keine Erhaltungspflicht des Vermieters aus.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Parteien stritten sich über die Erhaltungspflicht der Vermieterin hinsichtlich einer Mietwohnung in Wien. Der vermieteten Wohnung war eine Loggia zugeordnet. Durch Anbringung eines Netzes über die gesamte Loggiabreite in Höhe der Öffnung hätte ein Anflug von Tauben und damit eine Verunreinigung der Loggia durch Taubenkot hintangehalten werden können.

Die Mieterin beantragte beim zuständigen Gericht, der Vermieterin aufzutragen, das Anfliegen und Ansitzen von Tauben auf dem Balkon durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. das Spannen von Netzen, unmöglich zu machen.

Der OGH vertrat die Ansicht, dass die mit dem Anflug und dem Ansitzen von Tauben auf der Loggia allenfalls verbundene Gesundheitsgefährdung nicht unmittelbar vom Mietgegenstand (der Wohnung) ausgehe. Eine entsprechende Erhaltungspflicht der Vermieterin bestehe daher nicht.