Touristische Nutzung einer Wohnung

November 2014


Gemäß § 16 Abs 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) bedarf jede Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, der Zustimmung aller Mitglieder der Eigentümergemeinschaft oder der gerichtlichen Genehmigung. Ungeachtet des Umstandes, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) den Begriff „Änderungen“ weit auslegt, ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, dass auch Widmungsänderungen solche Änderungen im Sinne des 16 Abs 2 WEG darstellen.

Im Wohnungseigentumsrecht versteht man unter einer „Widmung“ die Festlegung der Zwecke, für welche das jeweilige Wohnungseigentumsobjekt (Wohnung, Geschäftslokal, Tiefgaragenabstellplatz, etc.) verwendet werden darf. Wie bereits in unserem Beitrag Widmungsänderung einer Eigentumswohnung ausgeführt, liegt eine Widmungsänderung jedenfalls dann vor, wenn in einem als „Wohnung“ gewidmeten Wohnungseigentumsobjekt in Zukunft eine geschäftliche Tätigkeit entfaltet wird. Zudem ist regelmäßig auch bei Änderungen des Gegenstandes und der Betriebsform eines in einem Wohnungseigentumsobjekt geführten Betriebes eine Widmungsänderung anzunehmen.

Nach der Rechtsprechung des OGH stellt auch eine zu Fremdenverkehrszwecken vorgenommene Vermietung eines als „Wohnung“ gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 3 bis 7 Tagen eine genehmigungspflichtige Änderung gemäß § 16 Abs 2 WEG dar. Unlängst hat der OGH zudem entschieden, dass auch die Vermietung einer Wohnung als Appartement für 2 bis 4 Personen über das Internet und über einen örtlichen Tourismusverband für „kurzfristige“ Zeiträume (im entschiedenen Fall 2 bis 30 Tage) eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung darstellt, weil es durch diese touristische Nutzung zu einer höheren Frequentierung des Wohnhauses durch ständig wechselnde hausfremde Personen, sohin zu einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer, kommt.