Tragen eines rosafarbenen Haarbandes - kein Kündigungsgrund

Oktober 2015


Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten durch individuelle Weisung verbieten, sich in einer massiv dem Verständnis der Bevölkerung vom Erscheinungsbild eines derartigen Angestellten abweichenden Art zu kleiden. Dazu gehört z.B. das Tragen dicker goldener Halsketten über dem Hemd durch männliche Bankangestellte, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar im typischen Bankgeschäft tätig sind, aber im allgemein zugänglichen Kundenbereich arbeiten.

Mit dieser Thematik beschäftigte sich der OGH in einer kürzlich entschiedenen Rechtssache, der nachfolgender Sachverhalt zugrunde lag:

Der beklagte Arbeitnehmer war seit Juni 2009 als Kraftfahrer im städtischen Linienverkehr tätig. Seit Beginn des Dienstverhältnisses hielt er seine langen Haare mit einem schwarzen Haarband zusammen. Ab Juni 2014 trug er im Dienst ein rosafarbenes Haarband. Als der Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten aufgefordert wurde, das Haarband abzunehmen, kommentierte er dies mit den Worten „Sicher net!“ und leistete der Aufforderung keine Folge. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin vom Dienst suspendiert und begehrte die Arbeitgeberin in weiterer Folge die gerichtliche Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung.

Sowohl das Erstgericht, als auch das Berufungsgericht gaben der Klage Folge. Der OGH gab hingegen dem Rechtsmittel des Beklagten (Revision) Folge und wies das Klagebegehren endgültig ab. In seiner Entscheidung hielt der OGH nachfolgendes fest:

Innerhalb des durch den Dienstvertrag vorgegebenen Rahmens wird die Arbeitspflicht durch das Direktions- oder Weisungsrecht des Dienstgebers konkretisiert. Eine Anordnung ist dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn sie sich innerhalb der durch den Dienstvertrag und den sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten gezogenen Grenzen hält sowie die ideellen und materiellen Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben. Bei einer Kollision der gegenseitigen Interessen hat eine Interessensabwägung stattzufinden.

Aus dem Persönlichkeitsschutz wird ein Recht der einzelnen Personen auf eine Privatsphäre abgeleitet, wobei die Privatsphäre des Arbeitnehmers diesem auch im dienstlichen Bereich gestattet, z.B. seine Kleidung und seinen Schmuck frei zu wählen. Ebenso unterfallen die Wahl der Haartracht (insbesondere Haarlänge), Piercings oder Tätowierungen dem Persönlichkeitsrecht. Grenzen der Persönlichkeitsrechte ergeben sich dann, wenn das Äußere des Arbeitnehmers von weiten Bevölkerungskreisen als unkorrekt oder unseriös wahrgenommen wird und somit erwarten lässt, dass der Arbeitnehmer bei der Dienstausübung nicht ernst genommen wird oder ihm das erforderliche Vertrauen nicht entgegengebracht wird.

Nach Ansicht des OGH überwiegen im vorliegenden Fall die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers die Interessen des Arbeitnehmers nicht, insbesondere weil die Klägerin die betrieblichen Interessen letztlich nur durch die Farbauswahl beeinträchtigt sieht und der Klägerin der Beweis, dass die Fahrgäste deswegen an der Professionalität und Seriosität des Buslenkers zweifeln oder ihr Vertrauen in die Klägerin verloren haben, nicht gelungen ist. Zudem wird das der Klägerin zugestandene berechtigte Interesse an einem möglichst einheitlichen äußeren Erscheinungsbild bereits durch die vorgegebenen Bekleidungsvorschriften (Uniform) gewährleistet.