Umstandsänderung bei Unterhaltspflicht
Die Eltern des dreijährigen Kindes leben seit dem Auszug des Vaters am 10.09.2023 getrennt. Das Kind hält sich überwiegend im Haushalt der Mutter in Pflege und Erziehung auf. Für den Zeitraum 10.09.2023 bis einschließlich 30.09.2023 bezahlte der Vater keinen Unterhalt. Die Vorinstanzen vertraten die Rechtsansicht, dass Umstandsänderungen, die nicht bereits am Monatsersten, sondern erst während des Monats eintreten, sich erst ab dem folgenden Monat auf den Unterhaltsanspruch auswirken. Dagegen richtete sich der Revisionsrekurs des Kindes.
Der OGH hatte erstmals die Frage zu klären, ob im Fall der Haushaltstrennung der Geldunterhaltsanspruch bereits für das laufende Monat zusteht und hielt in diesem Zusammenhang fest:
Lebt das unterhaltsberechtigte Kind mit den unterhaltspflichtigen Eltern in aufrechter Haushaltsgemeinschaft, haben beide Elternteile grundsätzlich Naturalunterhalt zu leisten. Naturalunterhalt ist die Befriedigung der angemessenen Kindesbedürfnisse durch Sach- und Dienstleistungen. Bei Haushaltstrennung oder Verletzung der Unterhaltspflicht ist anstelle des Naturalunterhalts Geldunterhalt zu leisten.
Nach § 1418 Satz 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) sind Alimente wenigstens auf einen Monat im Voraus zu bezahlen. Die Vorausleistung soll rechtzeitig die Mittel gewähren, sodass der Unterhaltsberechtigte keinen Mangel leidet. Die Rechtsprechung leitet aus §1418 Satz 2 ABGB ab, dass für Geldunterhalt einerseits der Zeitraum eines Kalendermonats als regelhafte Unterhaltszahlungsperiode bestimmt ist und andererseits Unterhaltsleistungen bereits am Monatsersten im Vorhinein fällig sind. Aus dieser vereinfachend auf Kalendermonate abstellenden Judikatur zur Vorauszahlungspflicht ergibt sich weiters, dass sich die Änderung der für die Unterhaltspflicht maßgebenden Verhältnisse erst mit dem darauffolgenden Monatsersten auswirkt.
Nach §1418 Satz 2 ABGB entfalten daher geänderte Verhältnisse, also auch Gründe, die eine Herabsetzung oder Einstellung des Unterhalts rechtfertigen, ihre Wirksamkeit immer erst mit dem darauffolgenden Monatsersten. Der OGH hielt ausdrücklich fest, dass diese Rechtsprechung Änderungen der für die Geldunterhaltspflicht maßgebenden Verhältnisse betrifft. Sie könne daher nicht auf die Änderung der Umstände nach der Haushaltstrennung, wodurch sich die Naturalunterhaltspflicht in eine Geldunterhaltspflicht wandelt und Unterhalt nicht geleistet wird, übertragen werden.
Daher gilt: stellt der Unterhaltspflichtige während eines Monats – etwa durch Ausziehen aus der gemeinsamen Wohnung – die Leistung von Naturalunterhalt ein, wird dadurch für den verbleibenden Teil des Monats Geldunterhalt fällig.