Unanwendbarkeit einer Patientenverfügung bei Fremdgefährdung

Persönlichkeitsrecht Allgemeines Zivilrecht
Oktober 2025

Aufgrund der fortschreitenden medizinischen und technischen Entwicklungen in den vergangenen Jahren ist es heute in sehr vielen Situationen möglich, auf lebenserhaltende Maßnahmen zurückzugreifen, selbst wenn keine Chance mehr auf Heilung besteht. Gerade in solchen Situationen stellt sich immer wieder die Frage, wer über das Schicksal eines Menschen entscheiden soll, wenn dieser nicht mehr selbst in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Durch die Patientenverfügung wird einem künftigen Patienten die Möglichkeit eröffnet, Vorsorge für den Fall seiner fehlenden Entscheidungsfähigkeit zu treffen und eine medizinische Behandlung, wie etwa eine künstliche Lebensverlängerung, abzulehnen.

Die Patientenverfügung ist somit Ausdruck der Selbstbestimmungsfreiheit eines Menschen. Zwar gilt ganz allgemein, dass niemand ohne seine Zustimmung medizinisch behandelt werden darf, doch stößt dies dort an seine Grenzen, wo die Zustimmung durch den Patienten eben nicht mehr durch diesen selbst erteilt werden kann. Gerade hier zeigt sich die Bedeutung der Patientenverfügung, zumal der Patient schon im Vorherein seinen Willen klar zum Ausdruck bringen kann und der behandelnde Arzt folglich die Wertvorstellungen seines Patienten auch nach dem Verlust seiner Entscheidungsfähigkeit beachten muss. Doch für die wirksame Errichtung einer Patientenverfügung müssen gewissen Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus dem am 01.06.2006 in Kraft getretenen Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) ergeben.

Der vorliegende Fachbeitrag beschäftigt sich nicht mit den allgemeinen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit eine Patientenverfügung als verbindliche Willenserklärung eingestuft werden kann, sondern widmen sich die folgenden Ausführungen vielmehr der Frage, ob eine an sich wirksame Patientenverfügung auch dann vom behandelnden Arzt zu beachten ist, wenn mit der Einhaltung der Verfügung und der Berücksichtigung des darin vom Patienten geäußerten Willens eine Gefährdung anderer Personen einhergehen würde. Grundlage für die Beantwortung dieser Frage bildet eine erst kürzlich ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH), welcher nachfolgender Sachverhalt zu Grunde lag:

Die Patientin leidet an einer affektiven/schizoaffektiven Erkrankung, die episodisch verläuft. Es ergeben sich stabile Phasen und akute Krankheitsepisoden, die unter anderem bei Belastungssituationen auftreten können. Aufgrund ihres wahnhaft psychotischen Zustands sowie ihres teils aggressiven, teils bizarren Verhaltens wurde die Patientin wegen Selbst- und Fremdgefährdung in einer Anstalt untergebracht. Im Jahr 2022 hatte die Patientin eine Patientenverfügung errichtet, in der sie aufgrund ihrer bisherigen Behandlungserfahrungen eine Neueinstellung mit Psychopharmaka ablehnt. Demnach sollen ihr nur die bisher verabreichten Medikamente in der bisher vorgeschriebenen Dosis verabreicht werden. Entgegen der verbindlichen Patientenverfügung wurde während der Unterbringung der Patientin jedoch die Medikamentendossierung erhöht und war diese Erhöhung aus medizinischer Sicht notwendig. Wäre die Dossierung beibehalten worden, so bestünde ein sehr hohes Risiko der Chronifizierung und aufgrund des langen Leidensweges ein deutlich erhöhtes Suizidrisiko. Ebenso war die Erhöhung erforderlich, um einer durch ihr fremdaggressives Verhalten verursachten ernstlichen und erhöhten Fremdgefährdung in Form von tätlichen Übergriffen auf andere Personen zu begegnen. Wäre die ursprüngliche Dossierung in Entsprechung mit der Patientenverfügung beibehalten worden, so hätten aus medizinischer Sicht hierdurch nur weitere Rückfälle vermieden werden können. Fraglich war nun im Ausgangsfall, ob, selbst wenn die medizinische Notwendigkeit einer höheren Dossierung der Medikamente gegeben war, von der an sich verbindlichen Patientenverfügung überhaupt abgewichen werden durfte. Hierzu führte das Höchstgericht folgendes aus:

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr über die nötige Entscheidungsfähigkeit verfügt. Die Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, müssen aus einer Patientenverfügung klar hervorgehen oder sich zumindest eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Patientenverfügung ableiten lassen. Zudem verlangt eine verbindliche Patientenverfügung, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung einschätzen kann und der Patient vor seiner Erklärung umfassend ärztlich aufgeklärt wird. Im Anlassfall wurde vom OGH angenommen, dass durch die an einer affektiven/schizoaffektiven Erkrankung leidenden Patientin wirksam eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wurde und hat die Patientin in dieser klar den Willen zum Ausdruck gebracht, ihre bisherige Behandlung mit Psychopharmaka aufrecht zu erhalten. Im vorliegenden Fall geht jedoch aus den Feststellungen hervor, dass die Beachtung der Patientenverfügung eine ernstliche und erhebliche Fremdgefährdung in Form von tätlichen Übergriffen auf andere Personen nach sich ziehen würde. Ein Teil der Lehre vertritt in solchen Fällen die Ansicht, dass Patientenverfügungen, deren Einhaltung eine Fremdgefährdung darstellen, von Grund auf unwirksam seien. Der erkennende Senat vertritt die Auffassung, dass die Patientenverfügung als solche zwar an sich wirksam ist, doch müsse im Falle einer Fremdgefährdung die in einem solchen Fall vorzunehmende Güterabwägung zwischen dem Recht des Patienten auf Selbstbestimmung und dem Recht dritter Personen auf körperliche Unversehrtheit dazu führen, dass eine wirksame Patientenverfügung zugunsten des Schutzes anderer Personen im konkreten Fall unangewendet bleibt. Eine uneingeschränkte Umsetzung des grundsätzlich zu schützenden Willens einer vulnerablen Person stößt somit jedenfalls dort an seine Grenzen, wo eine erhebliche Rechtsgutbeeinträchtigung anderer Personen droht. In einem solchen Fall muss eine Güterabwägung vorgenommen werden und muss allenfalls eine Patientenverfügung unangewendet bleiben.

Im Anlassfall hätte das Unterbleiben einer höheren Medikamentendossierung eine ernstliche und erhöhte Fremdgefährdung durch die Patientin bedeutet, zumal die bisherige Behandlung nicht ausreichend war, um den psychosegeleiteten Impulsausbrüchen und dem damit verbundenen aggressiven Verhalten zu begegnen. Die Nichtbeachtung der Patientenverfügung war somit geboten und das Verhalten der behandelnden Pflegekräfte nicht rechtswidrig.