Unfälle mit E-Scootern auf dem Weg zur Arbeit sind keine Arbeitsunfälle

Schadenersatzrecht Versicherungsrecht
Dezember 2024

In der Unfallversicherung gibt es zwei alternative Versicherungsfälle, für die bei Vorliegen der Voraussetzungen dieselben Leistungsansprüche gebühren: der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Der Hintergrund des Versicherungsschutzes besteht darin, unfalls- oder krankheitsbedingte Gesundheitsstörungen abzusichern, sofern ihre Ursache in einem von der Unfallversicherung zu vertretenden Bereich liegt.

Gemäß § 175 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) handelt es sich bei Arbeitsunfällen um „Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen.“ Daraus ergibt sich, dass die Unfallversicherung etwa nicht für klassische Freizeitunfälle einzustehen hat, sodass diesbezüglich bloß Leistungen aus der Krankenversicherung gebühren.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) musste sich das Höchstgericht mit der Frage befassen, ob Unfälle mit einem E-Scooter auf dem Arbeitsweg als Arbeitsunfälle im Sinne der Unfallversicherung qualifiziert werden können. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:  

Der Kläger fuhr am Morgen des 10. Februar 2023 mit seinem E-Scooter von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte. Im Rahmen eines Bremsvorgangs kam es zu einer leichten Verlagerung seiner Fahrlinie, die zusammen mit dem feuchten Untergrund das Wegrutschen des Vorderrads des Scooters bedingte, woraufhin der Kläger stürzte und sich verletzte. Der beklagte Unfallversicherungsträger qualifizierte mit Bescheid vom 21. Februar 2023 den Unfall nicht als Dienstunfall und verneinte einen Leistungsanspruch des Klägers. Dieser erhob daraufhin Klage und begehrte unter anderem die Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls mit dem Argument, es handle sich beim E-Scooter um ein übliches und zulässiges, einem Fahrrad gleichgestelltes Fortbewegungsmittel zur Zurücklegung seines Arbeitsweges, dessen Bedienung keine besonderen Fähigkeiten verlange.

Unfälle, die sich auf einem mit der Erwerbstätigkeit zusammenhängenden Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und von der Arbeitsstätte zur Wohnung ereignen, fallen grundsätzlich als Wegunfälle in den Schutzbereich der Unfallversicherung. Der Zweck dieser Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Wegunfälle besteht darin, einen Versicherten vor den typischen Gefahren seines Arbeitsweges zu schützen oder maW: jenes Risiko zu versichern, dem sich die versicherte Person auf diesem Weg aussetzen musste. Vor allem bedenkt die Rechtsprechung Unfälle bedingt durch Witterung, Schnee- und Eisglätte, schlechte Sicht oder durch die spezifischen Gefahren des Verkehrs. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH steht die Wahl des Verkehrsmittels oder die Art der Fortbewegung zur Bewältigung des Arbeitsweges einem Versicherten grundsätzlich frei. Diese Wahlfreiheit wird allerdings dahingehend begrenzt, dass es dem Versicherten zwar frei überlassen ist, zwischen allgemein üblichen Verkehrsmitteln zu wählen, worunter auch ein Fahrrad subsumiert werden kann, diese Wahlfreiheit allerdings nicht auf Spiel- und Sportgeräte erstreckt werden darf. Dies wird mit dem Argument begründet, dass gerade nur die für den Arbeitsweg typischen Weggefahren und Risiken versichert sein sollen, nicht aber jegliche mit dem Weg in irgendeinem Zusammenhang stehenden Ereignisse und Gefahren. Um die Reichweite der Wahlfreiheit des Fortbewegungsmittels zu beurteilen, bedarf es einer Abgrenzung des von der Unfallversicherung geschützten Lebensbereichs von der Privatsphäre des Versicherten, welche nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat. Anhaltspunkte zur Vornahme dieser Abgrenzung können sich auch aus der straßenverkehrsrechtlichen Qualifikation ergeben. Unter Verweis auf seine ältere Rechtsprechung bejahte das Höchstgericht etwa in Anlehnung an die Straßenverkehrsordnung (StVO) Unfälle mit einem Fahrrad als vom Versicherungsschutz in der Unfallversicherung erfasst, währenddessen dies für Unfälle mit einem Mono-Wheel verneint wurde, vor allem vor dem Hintergrund, dass Mono-Wheels nicht unter den Fahrzeugbegriff der StVO fallen. Problematisch war im Ausgangsfall, dass die Einstufung von E-Scootern aus straßenverkehrsrechtlicher Perspektive in Lehre wie Rechtsprechung noch nicht einheitlich geklärt wurde. Hierzu stellte der OGH allerdings klar, dass die genaue rechtliche Qualifikation eines E-Scooters nach der StVO zwar einen Anhaltspunkt darstellen kann, ob Schutz in der Unfallversicherung besteht, es allerdings nicht zwangsläufig dazu führt, dass bei Einordnung des E-Scooters als Fahrzeug nach der StVO automatisch Unfallversicherungsschutz bejaht werden muss. Maßgeblich seinämlich, ob es sich beim verwendeten Fortbewegungsmittel um ein allgemein übliches Verkehrsmittel handelt, dessen Benutzung ein sicheres Fahren gewährleisten kann. Nach der in den erläuternden Bemerkungen zur StVO-Novelle 2019 dokumentierten Ansicht des Gesetzgebers handelt es sich aber bei E-Scootern gerade nicht um Fortbewegungsmittel, die ein solches sicheres Fahren gewährleisten. Vielmehr bedürfe es zur sicheren Fortbewegung enormer Geschicklichkeit durch den Verwender. Vor diesem Hintergrund verneinte das Höchstgericht schlussendlich einen Versicherungsschutz für den auf dem Arbeitsweg unter Benutzung eines E-Scooters eingetretenen Unfall in Anlehnung an seine Entscheidung zu Unfällen mit Mono-Wheels.