Unfall mit alkoholisiertem Festivalbesucher
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:
Der klagende Sozialversicherungsträger erbrachte nach einem Unfall Leistungen an seinen Versicherungsnehmer und nimmt den beklagten Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in Anspruch. Die Lenkerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs hatte bei Nacht auf dem unbeleuchteten Parkplatz eines Festivalgeländes reversiert und dabei den alkoholisiert am Boden liegenden Versicherungsnehmer der Klägerin überfahren. Die Lenkerin konnte Hindernisse mit einer Höhe von (wie hier) 25 cm wegen des toten Winkels nur sehen, wenn diese mehr als 10 m vom Fahrzeug entfernt waren; ihre Rückfahrscheinwerfer leuchteten aber nur einen Bereich von 8 bis 10 m aus. Die Parksensoren am Heck ihres Fahrzeugs sprachen nicht an, weil sie erst ab einer Höhe des Hindernisses von 32 cm aktiv wurden.
Die Vorinstanzen gingen von einer Verschuldensteilung von 2:1 zu Lasten des alkoholisierten Festivalbesuchers aus. Der OGH bestätigte diese Entscheidung und führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass Unfälle zwischen Kraftfahrzeugen und unvorsichtigen Fußgängern sich einer generalisierenden Betrachtung entziehen. Es hänge vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalls ab, ob das Verschulden eines (wie hier) alkoholisierten Fußgängers gleich schwer wiegt wie jenes des Lenkers oder ob das Verschulden des Fußgängers oder aber des Lenkers überwiegt.
Nach Ansicht des OGH hätte sich im vorliegenden Fall die Lenkerin zwar eines Einweisers bedienen müssen, da sie aufgrund des Zusammenspiels von totem Winkel und beschränkter Ausleuchtung keine volle Sicht auf die Fahrbahn hatte und auch die Parksensoren nicht gewährleisteten, dass sie alle denkbaren Hindernisse wahrnahm. Ihr sei vorzuwerfen, dass sie die dadurch mögliche Gefährdung von flach auf dem Boden liegenden Personen nicht erkannte und keine weiteren Maßnahmen (Einweiser) ergriff. Dieses Verschulden wiege aber weniger schwer als das Fehlverhalten des Geschädigten, der alkoholisiert auf der Fahrbahn eines öffentlichen Parkplatzes lag und damit gravierend gegen die Straßenverkehrsordnung verstieß. Die Annahme eines Mitverschuldens von zwei Dritteln sei deshalb vertretbar.