Unterhaltsregress gegen Ehebrecherin

Ehe- und Familienrecht
Januar 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Streitteile heirateten im Jahr 1985. Im August 1993 wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Im Jahr 1989, also während aufrechter Ehe, brachte die Beklagte ein Kind zur Welt. Der Kläger zahlte in der Annahme seiner Vaterschaft für das Kind im Zeitraum September 1993 bis Juni 2007 (also bereits nach der Scheidung) Geldunterhalt in Höhe von € 26.750,00.

Die Beklagte hatte während aufrechter Ehe im zeugungsrelevanten Zeitraum im Herbst 1988 außerehelichen Geschlechtsverkehr mit dem nicht näher bekannten Vater des Kindes. Die Beklagte verschwieg dem Kläger ihren außerehelichen Beischlaf mit einem anderen Mann und damit eine mögliche Vaterschaft eines anderen Mannes. Erst Ende des Jahres 2016 erlangte er Kenntnis von Umständen, die gegen seine Vaterschaft sprachen. In der Folge wurde mit rechtskräftigem gerichtlichem Beschluss festgestellt, dass das Kind der Beklagten nicht vom Kläger abstammt. Der Kläger begehrte daher von der Beklagten den Rückersatz des von ihm bezahlten Geldunterhaltes in Höhe von € 26.750,00.

Der OGH führte in seiner rechtlichen Beurteilung aus, dass die Ehegatten gemäß § 90 Abs 1 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft, besonders zum gemeinsamen Wohnen, sowie zur Treue, zur anständigen Begegnung und zum Beistand verpflichtet sind.

Unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung führte der OGH aus, dass u.a. die Kosten des Kindesunterhalts für das Scheinkind konkrete Vermögensschäden seien, die aus einer Verletzung des – auch Vermögensinteressen der Ehepartner berührenden – Ehevertrages (Verletzung der ehelichen Treuepflicht) herrühren. Die eheliche Treuepflicht verbiete (nach wie vor) jede Missachtung des ehelichen Vertrauensverhältnisses und sei nicht auf den sexuellen Bereich beschränkt. Dem Klagebegehren wurde daher Folge gegeben und die Beklagte schuldig erkannt, den vom Scheinvater geleisteten Unterhalt an diesen zurückzubezahlen.