Unterlassung des Abschießens von Silvesterraketen auf Nachbargrundstück

Allgemeines Zivilrecht
Februar 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Streitparteien sind verschwägert und Eigentümer zweier benachbarter Liegenschaften. Feststeht, dass der Sohn des Beklagten in der Silvesternacht 2017/2018 rund 20 handelsübliche Silvesterraketen abgeschossen hat. Diese wurden aus Metallrohren senkrecht in die Luft gefeuert. Die Reste dieser Raketen landeten auf unterschiedlichen Grundstücken, unter anderem auch auf einem Grundstück des Klägers, auf welchem er regelmäßig Mäharbeiten durchführte. Das daraus gewonnene Heu verwendete er als Pferdefutter.

Der Kläger begehrte vom Beklagten, es zu unterlassen, Silvesterraketen von dessen Grundstück auf sein Grundstück abzufeuern. Begründend wurde vorgebracht, dass Silvesterraketenteile im Heu unbemerkt bleiben und sohin die Gefahr bestünde, dass der Verdauungstrakt der Pferde des Klägers verletzt wird, falls diese das Heu samt den Silvesterraketenteilen fressen. Der Beklagte bestritt und wandte zusammengefasst unter anderem ein, das Abfeuern der Raketen bewirke keinen unzulässigen Eigentumseingriff und stelle keine unzumutbare oder ortsunübliche Immission dar. Das Abfeuern von Silvesterraketen zu Silvester sei ferner seit urdenklichen Zeiten ein ortsübliches Brauchtum (Silvesterbrauch). Der Nachbar habe zu dulden, dass Silvesterraketen zufällig auf seinem Grundstück landen und habe der Kläger durch das Abfeuern der Raketen keinen Schaden erlitten.

Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, dass es sich bei Resten von Silvesterraketen um grob körperliche Einwirkungen (ähnlich Fußbällen, Tennisbällen, Golfbällen, etc.) handle, die jedenfalls unzulässig und mit Eigentumsfreiheitsklage abwehrbar seien. Aufgrund der Verfütterung von Heu samt (unbemerkt gebliebenen) Raketenresten an die Pferde des Klägers bestehe die Gefahr der Schädigung von inneren Organen dieser Tiere.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Das Eindringen grob körperlicher Stoffe könne vom betroffenen Eigentümer ohne Rücksicht auf Ortsüblichkeit abgewehrt werden. Eine auf Brauchtum gestützte Duldungspflicht des Klägers, auf seinem Grundstück gelandete Raketenreste hinzunehmen, bestehe nicht. Das Klagebegehren sei auch nicht schikanös, weil die Sorge des Klägers für die Sicherheit von Personen und Sachen gerechtfertigt sei. Nicht auszuschließen sei, dass von zu Boden fallenden Silvesterraketenresten nicht doch eine gewisse Gefahr ausgehe, zumal das Erstgericht eine Gefahr für die Gesundheit der Pferde des Klägers feststellte.

Der OGH bestätigte, dass sich die Ansicht der Vorinstanzen im Rahmen der ständigen Rechtsprechung hält, nämlich dass Überreste von Silvesterraketen (Holzstäbe samt Plastikummantelung) grob körperliche Immissionen darstellen. Der OGH verdeutlichte zudem, dass es der Beklagte bei Ausübung des Silvesterbrauchtums zu unterlassen habe, dass nach § 364 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) grob körperliche und sohin unzulässige Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers gelangen. Beim Abschießen von Silvesterraketen könne er dieser Verpflichtung durch zumutbare und ausreichende organisatorische Vorkehrungen entsprechen. Daher sei es dem Beklagten untersagt, Silvesterraketen auf eine Art und Weise abzufeuern, dass Reste dieser Raketen auf den Grundstücken des Klägers zu liegen kommen.