Unterlassung des Blockierens einer Zufahrtstraße

Allgemeines Zivilrecht Liegenschaftsrecht Verkehrsrecht
Februar 2020


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger sind Miteigentümer einer Liegenschaft, auf welchem der Erstkläger einen Landmaschinenhandel betreibt. Die Beklagte betreibt in unmittelbarer Nähe der Liegenschaft der Kläger ein Autotransportunternehmen.

Bereits seit etwa zehn Jahren bestehen durch auf der Gemeindestraße abgestellte Autotransporter Probleme. Früher gab es die Probleme etwa vier bis fünf Mal im Jahr. In letzter Zeit kann es vorkommen, dass die Probleme vier bis fünf Mal pro Monat entstehen. Im Winter 2016/2017 und auch im Jahr 2017 eskalierte die Situation, da zahlreiche Anlieferer der Beklagten ihre Autotransporter auch auf der Gemeindestraße hielten bzw. parkten, sodass die Kläger, deren Kunden, Besucher und Lieferanten sowie auch deren Nachbarn teilweise nur erschwert, teilweise gar nicht zu ihren Häusern zufahren konnten. Speziell zum Grundstück der Kläger kann manchmal an fünf Tagen pro Woche stundenweise nicht aus- oder zugefahren werden, manchmal auch nur zwei Mal pro Woche. Es kommt vor, dass die Lkws die ganze Nacht alles verparken oder von den frühen Morgenstunden bis Mittag. Es ist mehrfach pro Woche nicht möglich aus dem Carport auszufahren oder zuzufahren, weil alles durch die Lkws verparkt ist.

Die Kläger begehrten deshalb, die Beklagte für schuldig zu erkennen, dafür zu sorgen, dass zu deren Betriebsanlage anliefernde Fahrzeuge auf der Gemeindestraße nicht derart abgestellt/geparkt werden, dass es den Klägern bzw. deren Besuchern nicht mehr möglich ist, zur Liegenschaft der Kläger zuzufahren.

Während das Erstgericht dem Klagebegehren stattgab, hob das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichtes auf und trug diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Dem dagegen erhobenen Rekurs gab der OGH Folge und stellte das Urteil des Erstgerichtes wieder her.

Begründend führte der OGH aus, dass die Beklagte im Rahmen der Eigentumsfreiheitsklage auch als mittelbare Störerin grundsätzlich passiv legitimiert sei und die Beklagte während der zehn (!) Jahre, in denen die durch ihre Geschäftstätigkeit verursachten Probleme bestehen, durch geeignete tatsächliche, aber auch rechtliche Maßnahmen (z.B. entsprechende Vertragsgestaltung mit ihren Geschäftspartnern) vorsorgen hätte können und müssen, um Rechtsverletzungen durch die unmittelbaren Störer zu verhindern. Angesichts der langen Dauer der Störungen und der dadurch schon lange gegebenen Notwendigkeit, aber auch Möglichkeit, das Problem dauerhaft und grundsätzlich zu lösen, komme es nicht darauf an, ob die Beklagte etwa hier und jetzt auf die konkreten Lkw-Lenker, die Fahrzeuge behindernd geparkt haben, erfolgreich einwirken kann.

Das Eigentum umfasse insbesondere auch das Recht, die Sache zu nutzen. Zur Nutzung einer Liegenschaft, die – wie hier – an das öffentliche Straßennetz angrenzt, gehöre aber auch die Möglichkeit, von diesem auf das Grundstück und von dort auf die Straße zu gelangen. Daher werde in das Eigentum der Kläger auch durch Lastkraftfahrzeuge eingegriffen, die nicht unmittelbar auf der Zufahrt zum Grundstück der Kläger, sondern in einiger Entfernung von diesem auf der (öffentlichen) Gemeindestraße so parken, dass den Klägern das Zu- und Abfahren zu und von ihrer Liegenschaft verwehrt ist. Der Unterlassungsanspruch besteht daher zu Recht.