Unterlassungsanspruch bei Blendung durch Solaranlage

Juli 2018


Der Eigentümer einer Liegenschaft kann dem Nachbarn die von dessen Liegenschaft ausgehenden Immissionen (z.B. Abwässer, Rauch, Geruch, Lärm, und ähnliche) insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Die Grenze zulässiger Immission ist durch die Ortsüblichkeit der Immission und die ortsübliche Benützung des Grundstückes gegeben, welche durch den Eingriff nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.

Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke. Im Jahr 2012 errichteten die Beklagten einen Wintergarten mit Terrasse, auf welchem eine Solaranlage montiert wurde, wobei zwei Solarpaneele in Richtung des Hauses des Klägers geneigt sind. Von diesen Solarpaneelen gehen – bei entsprechendem Sonnenstand und Einfallswinkel – Sonnenlichtreflexionen aus, die unter anderem den (südseitigen) Balkon und eine (westseitige) Terrasse des Nachbarhauses des Klägers erreichen, und zwar von Mitte April bis Ende September für einen Zeitraum von etwa zwei bis drei Stunden. In dieser Zeit wandert das durch die Reflexionen verursachte etwa 20 cm breite Lichtband über den Balkon des Hauses nach unten. Da die Solarpaneele niedrig angebracht sind, kommt das Licht dabei – anders als natürliches Sonnenlicht – aus waagrechter Richtung bzw. „von unten“. Die Bestrahlungsintensität entspricht einer Blendung, wie sie bei einem direkten Blick in die Sonne gegeben ist. Während der Reflexionen ist ein Aufenthalt und eine Benützung des Balkons ohne Sonnenschutz nicht möglich, weil auch ein kurzer (unwillkürlicher) Blick in das reflektierte Sonnenlicht zu einer Augenschädigung führen kann. Ein Abwehren dieser Strahlung wäre etwa durch das Aufstellen eines Sonnenschutzes (z.B. Sonnenschirms) auf der Westseite des Balkons des Klägers möglich. Eine Reduktion der Blendwirkung könnte auch durch das Versehen der Solarpaneele mit einem Anstrich erreicht werden.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten entsprechend dem Urteilsantrag für schuldig, es zu unterlassen, im Wege der unmittelbaren Reflexion Sonnenlicht bzw. Sonnenenergie vom Grundstück der Beklagten auf das Grundstück des Klägers zuzuleiten, soweit dies das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die ortsübliche Benützung des Grundstücks des Klägers wesentlich beeinträchtigt. Hingegen wies das Berufungsgericht die Klage ab. Dagegen erhob der Kläger Revision an den OGH, welcher im Ergebnis das Urteil des Erstgerichtes wiederherstellte.

Begründend führt der OGH aus, dass die vorliegenden, von der Solaranlage der Beklagten ausgehenden Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers (Immissionen) nicht als örtsüblich qualifiziert werden können. Zudem seien die Paneele in ungewöhnlich niedriger Höhe angebracht und damit die besonders unangenehme Art der Blendwirkung überhaupt erst herbeigeführt worden. Dies stelle einen objektiven Fehler in der Sphäre der Beklagten dar. Je mehr aber die schädlichen Immissionen auf ein Manko in der Sphäre des Störers zurückzuführen seien, umso weniger könne dem Gestörten zugemutet werden, selbst Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Dem Kläger könne daher nicht zugemutet werden, Sonnenschirme zu erwerben, diese an bestimmten Stellen seiner Liegenschaft zu platzieren und (täglich) vor Beginn der gesundheitsgefährdenden Blendwirkung in Funktion zu setzen, insbesondere auch deshalb, da die Beklagten ohne weiteres selbst auf ihrer Liegenschaft die Initiative zu einem vergleichbaren Schutz ergreifen können. Abgesehen von der schon vom Erstgericht festgestellten Möglichkeit der Verringerung der Blendwirkung durch Aufbringen eines Anstrichs wäre etwa an die Montage eines Sonnensegels an der östlichen Kante des Wintergartendachs zu denken, das senkrecht montiert und in den kritischen Zeiten aufgespannt wird.