Unterlassungsanspruch gegen von Luftwärmepumpe ausgehenden Immissionen?
Gemäß § 364 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann sich der Eigentümer eines Grundstückes gegenüber dem Nachbarn, von dessen Grundstück Einwirkungen auf das andere Grundstück durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterungen und ähnliches ausgehen, zur Wehr setzen, sofern diese Einwirkungen das ortsübliche Maß überschreiben und dadurch die Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, wobei unmittelbare Zuleitungen jedenfalls unzulässig sind.
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:
Die Grundstücke der klagenden und der beklagten Parteien grenzen unmittelbar aneinander. Am Grundstück der beklagten Parteien ist direkt an der Grundstücksgrenze über die gesamte Grundstücksbreite ein Nebengebäude errichtet, auf welchem sich im Dachgeschoß eine Luftwärmepumpenanlage befindet. Diese Anlage besteht aus zwei Luft-Wasser-Wärmepumpen und befinden sich die erforderlichen Ausblasöffnungen am Dach des Nebengebäudes. Der Abstand zwischen den Jalousien und der Grundstücksgrenze beträgt 1,13 m.
Die Kläger begehren die Unterlassung bestimmter Geräuschimmissionen sowie des Ausblasens eines Luftstroms auf deren Grundstück.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts betreffend das Ausblasen eines Luftstromes als Teilurteil, hob den übrigen Teil jedoch auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Der OGH erwog dazu Folgendes: Unmittelbare Zuleitungen können unter allen Umständen vom Nachbarn abgewehrt werden, sofern dafür kein besonderer Rechtstitel vorliegt. Damit sind auch unwesentliche bzw. allenfalls ortsübliche Zuleitungen abwehrfähig. Aus dem Wortlaut des § 364 Abs 2 ABGB sei sehr wohl auch abzuleiten, dass diese Bestimmung eine unmittelbare Zuleitung von Gasen und Luft, und zwar auch künstlich herbeigeführter Luftströme zum Gegenstand haben kann.
Ob eine Immission als ortsüblich anzusehen ist, sei nicht allein aufgrund rein empirischer Ereignisse, sondern auch anhand normativer Wertungen zu prüfen. Maßgeblich sei das Empfinden eines Durchschnittsmenschen, der sich in der Lage des Betroffenen befindet, hingegen nicht das subjektive Empfinden des sich gestört fühlenden Nachbarn.
Die Beurteilung der Wesentlichkeit der Nutzungsbeeinträchtigung sei im besonderen Maß vom Einzelfall abhängig. Bei Lärmimmissionen komme es nicht bloß auf die objektiv messbare Lautstärke an. Zu beachten sei vielmehr auch, ob die Störung häufig und lang andauernd erfolgt. Auch die Tageszeit sowie die „subjektive Lästigkeit“ des Geräusches seien maßgeblich. In der gegenständlichen Rechtssache wurde vom Sachverständigen ein durchgehendes Geräusch mit einer Lautstärke von 46,1 dB bei einer Lüfterdrehzahl von 60 % festgestellt. Nach Ansicht des OGH sei die Lärmimmission als ortsunüblich und wesentlich sowie der am Grundstück der Kläger spürende Luftstrom als unmittelbare Zuleitung zu werten. Der OGH bestätigte daher den Anspruch der Kläger auf Unterlassung der Lärmimmission sowie des Ausblasens eines Luftstroms.