Unterliegen „Errungenschaftsehewohnungen“ dem richterlichen Billigkeitskorrektiv nach § 97 Abs 2 EheG?
§ 97 EheG erlaubt grundsätzlich ohne inhaltliche Einschränkungen Vereinbarungen über die Aufteilung der gesamten ehelichen Errungenschaft, also sämtliche Vereinbarungen, die die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse, der Ehewohnung und des übrigen ehelichen Gebrauchsvermögens zum Gegenstand haben. Unter den Voraussetzungen des § 97 Abs 2 und Abs 3 EheG kann der Außerstreitrichter allerdings solche Vorausvereinbarungen überprüfen und mitunter von ihnen abweichen.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit bislang noch nicht in höchstgerichtlicher Rechtsprechung geklärten Fragen im Zusammenhang mit „Errungenschaftsehewohnungen“ im Anwendungsbereich des § 97 EheG. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Im Jahr 2018 wurde die Ehe zwischen den Streitteilen unter Ausspruch des überwiegenden Verschuldens des Mannes geschieden. Die Frau brachte in die Ehe eine Liegenschaft ein, auf welcher das eheliche Wohnhaus in räumlicher Verbindung mit dem Betriebsgebäude für einen Tischlereibetrieb errichtet wurde. Der Mann führte ursprünglich diesen Tischlereibetrieb, wobei er später krankheitsbedingt nur mehr geringe Arbeitsleistungen verrichten konnte. 2015 unterzeichneten die Parteien einen Übergabevertrag und eine Scheidungsfolgenvereinbarung in Notariatsaktsform. Mit dem Übergabevertrag übergab der Mann der Frau den Tischlereibetrieb, in der Scheidungsfolgenvereinbarung wurde vereinbart, dass die Parteien wechselseitig auf eine Ausgleichszahlung für die (Errungenschafts-)Ehewohnung verzichten und das eheliche Gebrauchsvermögen einvernehmlich aufteilen. Der Mann begehrte anlässlich der Scheidung dennoch eine Ausgleichszahlung für das auf der ehelichen Liegenschaft befindliche Wohn- und Betriebsgebäude und für die aufzuteilenden ehelichen Ersparnisse. Die Frau trat diesem Antrag entgegen.
Die beiden Vorinstanzen gingen nun davon aus, dass es sich bei der 2015 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung in Notariatsaktsform um eine formgültige Vorausvereinbarung im Sinne des § 97 Abs 1 EheG handle. Vor diesem Hintergrund könne von dieser im Voraus geschlossenen Vereinbarung über die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens mit Ausnahme der Ehewohnung nur abgewichen werden, soweit die Vereinbarung in einer Gesamtbetrachtung des in die Aufteilung einzubeziehenden Vermögens im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung einen Teil unbillig benachteilige, sodass ihm die Zuhaltung unzumutbar sei. Von der Billigkeitskontrolle nach § 97 Absatz 2 EheG sei die (Errungenschafts-)Ehewohnung daher ausgenommen. Der vereinbarte Verzicht auf eine Ausgleichszahlung umfasse sowohl sämtliche Beiträge der Frau, als auch den festgestellten finanziellen Beitrag des Mannes zur Errichtung des Wohnhauses. Der Oberste Gerichtshof teilte diese Auffassung der Vorinstanzen hingegen nicht.
Unstrittig war im Ausgangsfall, dass die gesamte Liegenschaft samt Ehewohnung und Betriebsgebäude im Alleineigentum der Frau verbleibt. Fraglich war allerdings, ob der Verzicht auf eine Ausgleichszahlung bezüglich der (Errungenschafts-)Ehewohnung in der Scheidungsfolgenvereinbarung aus dem Jahr 2015 der Einbeziehung des Werts der Ehewohnung in die Aufteilung und bei der Beurteilung des Ausgleichszahlungsanspruches des Mannes bei der Verteilung des übrigen Ehevermögens entgegensteht. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass ein Gericht jedenfalls an die in einer Vorausvereinbarung festgelegte Zuteilung des Eigentums an einer Ehewohnung gebunden ist und damit im Teilungsverfahren nicht eine andere Zuteilung vornehmen darf. Während solche Vereinbarungen „bestandsfest“ bzw. „korrekturresistent“ sind, kann das Gericht allerdings Vorausvereinbarungen über die Nutzung der Ehewohnung überprüfen und auch bei der Aufteilung des übrigen ehelichen Vermögens (die Ehewohnung ausgenommen) einen Ausgleich für den Ehegatten vorsehen, dem die Ehewohnung nicht zugewiesen wurde. Dieser Umstand ist Ausfluss des im Rahmen der Verteilung generell zu beachtenden Billigkeitsgrundsatzes, und zwar unabhängig von der Korrekturmöglichkeit nach § 97 Abs 2 EheG.
Daran anschließend stellten sich zwei Fragen, die in der Lehre strittig sind und von der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärt wurden: § 97 Abs 2 EheG sieht nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes vor, dass „Ehewohnungen“ von der gerichtlichen Nachkontrolle ausgenommen sind. Strittig ist hierbei, ob sich diese Ausnahme bloß auf in die Ehe eingebrachte Ehewohnungen bezieht, oder auch Errungenschaftsehewohnungen, also Wohnungen, die erst während der Ehe als eheliche Errungenschaft errichtet werden, erfasst sind. Ein Teil der Lehre spricht sich für eine teleologische Reduktion des § 97 Abs 2 EheG aus und möchte Errungenschaftsehewohnungen der gerichtlichen Nachkontrolle unterwerfen. Der OGH hält dem jedoch entgegen, dass eine teleologische Reduktion im vorliegenden Fall ausscheidet, zumal kein klarer Wille des Gesetzgebers festgestellt werden kann, dass Errungenschaftsehewohnungen anders behandelt werden sollten, als die in die Ehe eingebrachten Wohnungen. Somit gilt, dass auch Errungenschaftsehewohnungen von der Billigkeitskontrolle nach § 97 Abs 2 EheG ausgenommen sind. Ebenso strittig war, ob sich diese Ausnahme wiederum nur auf die Zuordnung der Errungenschaftsehewohnung bezieht, oder auch andere Vereinbarungen keiner Nachkontrolle unterliegen. Hier führt der OGH aus, dass sich die Ausnahme wiederum nur auf Vereinbarungen bezieht, die die rechtliche Zuordnung der Errungenschaftsehewohnung an einen Ehegatten vorsehen. Eine mit der Regelung über die Rechte an der Errungenschaftsehewohnung im Zusammenhang stehende Ausgleichsvereinbarung ist hingegen nicht „bestandsfest“ bzw. „korrekturresistent. Dies bedeutete im Ausgangsfall, dass zwar die Zuordnung der Errungenschaftsehewohnung an die Frau keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle mehr unterlag, jedoch der in der 2015 abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung vorgesehene Vorausverzicht auf eine Ausgleichzahlung für die Ehewohnung schon. Dieser Vorausverzicht auf einen Ausgleichszahlungsanspruch ist somit unter den Voraussetzungen des § 97 Abs 2 EheG im Rahmen der Billigkeitskorrektur korrigierbar.
Diese Entscheidung des OGH hatte insofern wichtige Bedeutung, zumal sie einerseits klarstellt, dass auch Errungenschaftsehewohnungen von § 97 Abs 2 EheG neben klassischen in die Ehe eingebrachten Wohnungen von der gerichtlichen Nachkontrolle ausgenommen sind. Doch betrifft dies wiederum nur Vereinbarungen über die rechtliche Zuordnung, und nicht auch über die Zuordnung hinausgehende Vereinbarungen wie etwa einen Verzicht auf einen Ausgleichszahlungsanspruch, zumal sich dies auf die Verteilung des übrigen Vermögens auswirkt.