Unzulässigkeit einer „Crashcam“

Juni 2015


Zahlreiche Verkehrsunfälle enden jedes Jahr bei Gericht, um die Frage des Verschuldens zu klären. Um die Klärung der Verschuldensfrage zu vereinfachen, verwenden einige Autofahrer sogenannte „Crashcams“, welche hinter der Front- und vor der Heckscheibe angebracht sind und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat kürzlich entschieden, dass solche Crashcams unzulässig sind, weil sie gegen die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000) verstoßen. Der Entscheidung des BVwG lag die Verwendung einer Crashcam zugrunde, welche das Verkehrsgeschehen ständig filmt und jeweils die letzten 60 Sekunden verschlüsselt und für den Benutzer unlesbar auf dem Speichermedium der Kamera gespeichert. Kommt es durch einen Unfall zu einer stärkeren Erschütterung oder betätigt der Benutzer einen SOS-Knopf, werden die aufgezeichneten 60 Sekunden vor dem Unfall und 30 Sekunden danach auf einem lesbaren Speichermedium gespeichert. Dem Benutzer soll damit die Möglichkeit eröffnet werden, die aufgezeichneten Daten als Beweismittel in einem Gerichtsverfahren zu verwenden.

Der BVwG führte in der Begründung seiner Entscheidung aus, dass ohne Anlassfall laufend personenbezogene Daten in verschlüsselter Form verarbeitet werden und im Anlassfall 90 Sekunden Videomaterial leserlich auf einem tragbaren Speichermedium (SD-Karte) gespeichert werden. Der Einsatz von Crashcams zur Beweissicherung stellt nach Ansicht des BVwG keine Datenanwendung für private Zwecke dar. Private dürfen nach den Bestimmungen des DSG 2000 jedoch nur jene Bereiche überwachen, an denen ihnen ein hausrechtsähnliches Verfügungsrecht zukommt, die Videoüberwachung des öffentlichen Raumes, wie im vorliegenden Fall, ist aber grundsätzlich den Sicherheitsbehörden vorbehalten.

Da der BVwG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zugelassen hat und bereits ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG eingebracht wurde, ist dessen Entscheidung noch nicht rechtskräftig und hat der VwGH schlussendlich über die Zulässigkeit von Crashcams zu entschieden.