Verbot des Take-away von Getränken und Speisen im Schigebiet – unsachliche Differenzierung!

Allgemeines Zivilrecht
November 2021


Gemäß § 139 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist der Verfassungsgerichtshof (VfGH) ermächtigt, über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen zu entscheiden. Ein solches Verordnungsprüfungsverfahren kann der VfGH von Amts wegen, auf Antrag einer Person, wenn diese unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, eines Gerichtes, einer Landesregierung, der Bundesregierung oder einer Gemeinde einleiten.

Art 7 Abs 1 B-VG und Art 2 des Staatsgrundgesetzes (StGG) normiert, dass alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind. Der VfGH hat aus diesem verfassungsgesetzlich normierten „Gleichheitssatz“ ein allgemeines, den Gesetzgeber bindendes Sachlichkeitsgebot abgeleitet. Ein Verstoß gegen dieses Gleichheitsgebot liegt vor, wenn der Gesetzgeber zur Zielerreichung ein völlig untaugliches Mittel einsetzt oder wenn ein an sich taugliches Mittel zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung führt.

Eine kürzlich vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) entschiedene Rechtssache hatte die Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 22. Dezember 2020 des Landeshauptmannes von Tirol über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 in Schigebieten in Tirol (Tiroler COVID-19-MaßnahmenVO – Schigebiete) zum Gegenstand.

Gemäß § 1 dieser Verordnung war die „Abholung von Speisen und Getränken […] bei solchen Betriebsstätten des Gastgewerbes in Schigebieten unzulässig, die durch Gäste nicht mit Kraftfahrzeugen über Straßen erreicht werden können, deren Benutzung durch die Allgemeinheit vom Willen des Grundeigentümers oder des Straßenerhalters unabhängig ist.“

Take-away von Speisen und Getränken war demnach nur solchen Schi- und Almhütten gestattet, die (auch im Winter) über eine öffentliche Zufahrtsmöglichkeit verfügten. Diese Maßnahme sollte Menschenansammlungen im Nahbereich von Gaststätten in Schigebieten verhindern und damit die Ansteckungsgefahr mit COVID-19 verringern.

Gleichzeitig war es jedoch Gastgewerbebetrieben in Schigebieten an allgemein befahrbaren Straßen, z.B. bei der Talstation eines Schiliftes, erlaubt, Speisen und Getränke zur Abholung anzubieten. In den Verordnungsakten wurde dahingehend ausgeführt, dass dort regelmäßig ein größerer Parkplatz angeschlossen sei, weshalb essende und trinkende Personen über mehr Platz verfügen.

Der VfGH erkannte jedoch keinen sachlichen Grund dafür, zwischen diesen beiden Arten von Gastgewerbebetrieben zu differenzieren. Der Umstand, dass eine Schihütte über eine öffentliche Straße erreichbar ist, gebe allein noch keinen verlässlichen Aufschluss darüber, ob im Nahbereich des Gastgewerbebetriebes ausreichend Platz zum Essen oder Trinken unter Wahrung des erforderlichen Mindestabstandes gegeben ist. Daher habe die Verordnung gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz entspringende Sachlichkeitsgebot verstoßen. Die Tiroler Covid-19-Maßnahmen-VO – Schigebiete war daher gesetzwidrig.

Sofern die Erlassung dieser gesetzwidrigen Verordung unvertretbar war, wären die geschädigten Gastwirte berechtigt, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.