Verjährung von Schadenersatzansprüchen

August 2015


Unter dem Begriff der „Verjährung“ wird allgemein der Verlust der Durchsetzung eines bestehenden Rechtes durch bloßen Zeitablauf verstanden. Nach der herrschenden Ansicht erlischt das Recht selbst durch die Verjährung nicht, jedoch verliert es die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung (Klagbarkeit). Verjährte Forderungen stellen sogenannte „Naturalobligationen“ dar. Erfüllt der Schuldner trotzdem, ist die Rückforderung der (freiwillig) erfüllten Schuld grundsätzlich ausgeschlossen.

Besondere Bedeutung kommt der Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu. Die zentrale Norm des § 1489 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (AGBG), welche sowohl vertragliche als auch deliktische Schadenersatzansprüche umfasst, sieht hierbei zwei Verjährungsfristen, und zwar die „kurze“ und die „lange“ Verjährungsfrist, vor.

Nach der kurzen Verjährungsfrist verjähren Schadenersatzansprüche innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) beginnt die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen. Die Kenntnis des Schadens ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Schaden auch schon der Höhe nach bekannt ist.

Nach der langen Verjährungsfrist verjähren Schadenersatzansprüche nach 30 Jahren, wenn dem Geschädigten der Schaden oder der Schädiger nicht bekannt werden oder der Schaden durch eine vorsätzliche Straftat, welche mit mehr als einjähriger Freiheitstrafe bedroht ist (z.B. schwere Körperverletzung nach den §§ 83, 84 Strafgesetzbuch), verursacht wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH beginnt die lange Verjährungsfrist immer schon mit dem schädigenden Ereignis zu laufen. Schadenersatzansprüche verjähren daher jedenfalls nach Ablauf von 30 Jahren ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung, und zwar auch dann, wenn die (kurze) 3-jährige Verjährungsfrist noch gar nicht zu laufen begonnen hat oder noch nicht abgelaufen ist.