Verlängerung der Rücktrittsfrist mangels Muster-Widerrufsformulars

Allgemeines Zivilrecht
August 2019


Nach § 4 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) muss der Unternehmer bei im Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dem Verbraucher, bevor dieser durch einen Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, in klarer und verständlicher Weise bestimmte Informationen erteilen, und zwar bei Bestehen eines Rücktrittsrechts über die Bedingungen, die Fristen und die Vorgangsweise für die Ausübung dieses Rechts, dies unter Zurverfügungstellung des Muster‑Widerrufsformulars gemäß Anhang I Teil B.

Bei außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers geschlossenen Verträgen sind dem Verbraucher u.a. die Informationen zum Rücktrittsrecht auf Papier oder, sofern der Verbraucher dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen, wobei die Informationen lesbar, klar und verständlich sein müssen. Der Unternehmer hat dem Verbraucher eine Ausfertigung des unterzeichneten Vertragsdokuments oder die Bestätigung des geschlossenen Vertrags auf Papier oder, sofern der Verbraucher zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger bereitzustellen.

Der Verbraucher kann von einem Fernabsatzvertrag oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wobei bei Dienstleistungsverträgen die Frist zum Rücktritt mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnt. Ist der Unternehmer seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Die Erklärung des Rücktrittsrechts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster‑Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B verwenden.

In einer kürzlich entschiedenen Rechtssache hat der Oberste Gerichtshof (OGH) ausgeführt, dass dem Widerrufsrecht für den Verbraucherschutz maßgebliches Gewicht zukommt. Um den Informationspflichten des Unternehmers vollständig zu entsprechen und auf diese Weise eine Verlängerung der Widerrufsfrist zu verhindern, müsse der Unternehmer dem Verbraucher zusätzlich zu einer den Erfordernissen des § 4 Abs 1 Z 8 FAGG entsprechenden schriftlichen Belehrung auch das Muster‑Widerrufsformular auf Papier (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) zur Verfügung stellen. Wenn die Informationserteilung ohnedies schriftlich (oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) erfolgt, stelle die zusätzliche Zurverfügungstellung des Muster‑Widerrufsformulars für den Unternehmer keine unzumutbare weitere Belastung dar. Hingegen wäre dem Verbraucher die Ausübung seines Rücktrittsrechts erleichtert worden, indem er jedenfalls über ein Schriftstück verfügt, das ihm bei Bedarf einen korrekten und in zweifelsfreier Weise verbindlichen Rücktritt ermöglicht. Auf diese Weise werde einerseits ein hohes Verbraucherschutzniveau erzielt, andererseits aber der Unternehmer nicht unverhältnismäßig belastet oder in seiner Wettbewerbsfähigkeit eingeschränkt.