Verwirkung des Ehegattenunterhaltes
Gemäß § 74 1. Fall Ehegesetz (EheG) verwirkt der Berechtigte den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht. Die Unterhaltsverwirkung nach dieser Bestimmung setzt unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Umstände eine besonders schwerwiegende, das Maß schwerer Eheverfehlungen im Sinne des § 49 EheG (Ehebruch, körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid) übersteigende Verfehlung gegen den früheren Ehegatten voraus, sodass dem Verpflichteten die Unterhaltsleistung für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist. Dabei kommt es auf die der Verfehlung zugrunde liegende Gesinnung sowie auf die Auswirkungen auf die Interessensphäre des Unterhaltspflichtigen an.
Nach einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache wird der Unterhaltsanspruch auch dann verwirkt, wenn eine Mutter versucht, systematisch, mit zunehmender Intensität und großen „Erfolgen“, den Kontakt zwischen den Kindern und dem Vater zu unterbinden und auf ein absolut unausweichliches Ausmaß zu reduzieren. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen hält die Mutter die Kinder so weit wie irgendwie möglich von Kontakten zum Vater und dessen Familie fern, wobei dies ausschließlich in der Intention geschieht, die Kinder vom Vater (und dessen Familie) möglichst zu entfremden. Aufgrund des Drucks, welche die Mutter seit Jahren systematisch auf die Kinder mit dem Ziel der Unterbindung des Kontakts zum Vater ohne Anlass ausübt und der konsequenten negativen Beeinflussung der Kinder haben diese Angst und Bedenken, ihren Vater und dessen Familie überhaupt zu treffen, weshalb es bereits zu heimlichen Treffen gekommen ist.
Die Mutter hat durch dieses Verhalten gegen die ihr im § 159 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) auferlegte Verpflichtung, alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum Vater beeinträchtigt, oder die Wahrnehmung seiner Aufgaben erschwert, jahrelang und grundlos ganz bewusst massiv verstoßen. Für den Vater wird es dadurch unzumutbar, seine Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter weiter erfüllen zu müssen. Die Mutter hat ihren Anspruch auf Ehegattenunterhalt sohin verwirkt.