Wahlrecht zwischen zwei Formen der Entschädigung für Pensionslücke
Führt eine Körperverletzung zu einem Verdienstentgang, ist der Schädiger verpflichtet, den dem Geschädigten entstandenen Verdienstentgang zu ersetzen. Der Geschädigte ist dabei so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden wäre. Der Verdienstentgang kann nach Erreichen des Regelpensionsalters auch in der Differenz zwischen der tatsächlich gewährten und jener Alterspension liegen, die der Geschädigte ohne die Auswirkungen des schädigenden Ereignisses – also bei fortgesetzter Erwerbstätigkeit – erzielt hätte; der Schädiger hat grundsätzlich auch diese von ihm verursachte Differenz zu ersetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) hat der Geschädigte ein Wahlrecht zwischen zwei Formen des Ersatzes: einerseits kann er sofort jene Beträge verlangen, die erforderlich sind, um durch eine (freiwillige) Selbst- oder Weiterversicherung bzw. Höherversicherung eine zukünftige Pensionslücke zu verhindern. Andererseits kann er zuwarten und nach Erreichen des Regelpensionsalters die Differenz zwischen seiner tatsächlichen Pension und jener Pension verlangen, die er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne das schädigende Ereignis erhalten hätte.
Der wahlberechtigte Geschädigte ist jedoch an die von ihm getroffene Wahl gebunden. Hat er also vor Erreichen des Regelpensionsantrittsalters bereits Versicherungsbeiträge begehrt, um durch (freiwillige) Selbst- oder Weiterversicherung bzw. Höherversicherung eine zukünftige Pensionslücke zu verhindern, kann er – selbst wenn diese Beiträge schlussendlich nicht ausreichen, um eine Pensionslücke vollständig zu verhindern (z.B. wegen eines Rechenfehlers oder mangels Abschluss einer privaten Pensionsversicherung) – nicht noch zusätzlich die Differenz zwischen seiner tatsächlichen Pension und jener Pension verlangen, die er nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne das schädigende Ereignis erhalten hätte.