Wenig Kontakt zum Kind – keine Unterhaltserhöhung
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil schuldet dem Kind keine Naturalleistungen, sondern ausschließlich Geldunterhalt. Überschreiten die Besuchskontakte bei diesem das „übliche Ausmaß“, kann dies nach ständiger Rechtsprechung zu einer Reduzierung der Geldunterhaltspflicht führen. Der betreuende Elternteil wird dann nämlich nur einen Teil jener Aufwendungen haben, die der Geldunterhalt abgelten soll, sodass das unterhaltsberechtigte Kind zur Bestreitung seines vollständigen Unterhalts nur mehr eines geringeren Geldbetrags bedarf. In einem solchen Fall ist gemischter Unterhalt, bestehend aus Naturalleistung und Geldleistung zulässig. Für die Reduzierung der Geldunterhaltspflicht ist nicht von den Aufwendungen des Geldunterhaltspflichtigen, sondern von den ersparten Aufwendungen des betreuenden Elternteils auszugehen.
In einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache hat der OGH ausgeführt, dass aus der Reduzierung der Geldunterhaltspflicht bei Besuchskontakten, die das „übliche Ausmaß“ übersteigen, umgekehrt nicht geschlossen werden kann, dass unterdurchschnittliche Besuchskontakte zu einer Erhöhung der Geldunterhaltspflicht führen. Dies würde nämlich auf eine „unterhaltsrechtliche Bestrafung“ des kontaktunwilligen Elternteils hinauslaufen, wofür das Gesetz keine Grundlage bietet.