Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitnehmers bei Betriebsübergang

Arbeitsrecht
Mai 2021


Geht ein Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber über, so tritt der neue Inhaber als Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten in die im Zeitpunkt des Überganges bestehenden Arbeitsverhältnisse ein. Die Arbeitnehmer können einem solchen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses aber widersprechen, wenn der neue Inhaber den kollektivvertraglichen Bestandsschutz (Kündigungs- und Entlassungsschutz) oder eine vom alten Inhaber gemachte Pensionszusage nicht übernimmt.

Diese Regelungen zum Betriebsübergang und den Widerspruchsmöglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer gehen auf eine Richtlinie der Europäischen Union zurück. Der Text der Richtlinie ist hinsichtlich der Widerspruchsmöglichkeiten nicht eindeutig und nicht zwingend auf die genannten zwei Fälle (Nichtübernahme des Bestandsschutzes oder einer Pensionszusage) beschränkt. Daher wird in Österreich immer wieder diskutiert, ob man den Arbeitnehmern nicht auch in anderen Fällen eine Widerspruchsmöglichkeit zugestehen müsste.

In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof aber seine bisherige Rechtssprechungslinie bekräftigt und vom Kläger vorgebrachte Argumente, die auf eine Widerspruchsbefugnis auch in anderen Fällen abzielten, verworfen.