Wintergärten in bestimmten Gegenden verkehrsüblich

Oktober 2013


Die Errichtung eines Wintergartens, etwa auf einer bereits bestehenden Terrasse, erfordert in der Regel eine Baugenehmigung nach den im jeweiligen Bundesland geltenden Baugesetzen (in Tirol: die Tiroler Bauordnung – TBO). Wird der Wintergarten in einer Wohnung errichtet, welche im Wohnungseigentum steht, müssen zudem sämtliche Miteigentümer der betreffenden Liegenschaft der Errichtung zustimmen. Weigert sich ein Wohnungseigentümer in nicht gerechtfertigter Weise, die Zustimmung zu erteilen, kann der (zukünftige) Bauherr beim örtlich zuständigen Außerstreitgericht (Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich die betreffende Liegenschaft befindet) beantragen, dass der seine Zustimmung verweigernde Miteigentümer verpflichtet wird, die Änderung (Errichtung des Wintergartens) zu dulden. Eine fehlende Zustimmung eines Miteigentümers (bzw. auch mehrerer Miteigentümer) kann demnach durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzt werden. Die Ersetzung der Zustimmung durch das Gericht ist jedoch nur möglich, wenn die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses, noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge hat. Werden für eine solche Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, was etwa dann der Fall ist, wenn die Außenhaut verändert wird, beispielsweise wenn die Terrasse verglast wird, muss die Änderung weiters entweder verkehrsüblich sein oder einem wichtigen Interesse des Bauherrn dienen. Insbesondere die Frage der Verkehrsüblichkeit von Wintergärten wurde von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) bislang sehr restriktiv gehandhabt, also in der Regel verneint. Umso erfreulicher ist eine kürzlich ergangene Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck, welches zum Ergebnis gelangte, dass die Errichtung eines Wintergartens in einem Wohngebiet im Oberland, in welchem eine Vielzahl von Wohnungen und Häusern über Wintergärten verfügen (unter anderem auch zwei Wohnungseigentümer der betreffenden Liegenschaft),“der Übung des Verkehrs” entspricht. Wenngleich es sich hierbei nicht um ein (höchstgerichtliches) Urteil des OGH handelt, ist diese Entscheidung für Tirol von großer Bedeutung, zumal das Landesgericht in derartigen Fällen häufig in letzter Instanz entscheidet, also das Landesgericht häufig das “letzte Wort”hat.

Sehen Sie auch “Urteil: Wintergärten in Tirol nun ortsüblich”, Tiroler Tageszeitung vom So, 20.10.2013.