Wirksame Eheschließung bei Videokonferenz?
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob eine per Videokonferenz im Ausland geschlossene Ehe eine anerkennungsfähige ausländische Eheentscheidung nach
§ 97 Abs 1 Außerstreitgesetz (AußStrG) darstellt. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Ein algerischer Staatsangehöriger und eine rumänische Staatsangehörige schlossen am 19. Juli 2023 per Videokonferenz eine Ehe nach dem Recht der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Recht des Bundesstaats Utah ab. Der algerische Staatsangehörige beantragte daraufhin die Anerkennung der ihnen ausgestellten Heiratsurkunde in Österreich. Sowohl das Erst- als auch Rekursgericht wiesen den Antrag auf Anerkennung ab. Der OGH entschied in letzter Instanz wie folgt:
Der dem Verfahren zugrunde liegende Antrag ist auf Anerkennung einer ausländischen (Ehe-)Entscheidung gerichtet. Gemäß § 97 Abs 1 AußStrG wird eine ausländische Entscheidung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe in Österreich anerkannt, wenn sie rechtskräftig ist und kein Grund zur Verweigerung der Anerkennung vorliegt. Zwar wird der Begriff „Entscheidung“ in der Rechtsprechung sehr weit ausgelegt, doch ist eine Eheschließung im Ausland bzw. eine darüber ausgestellte Heiratsurkunde anders, als etwa die Entscheidung eines syrischen Schariagerichts, keine Eheentscheidung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe im Sinne des § 97 Abs 1 AußStrG. Das bedeutet, dass für die Frage der Gültigkeit der per Videokonferenz geschlossenen Ehe nicht das Anerkennungsverfahren nach §§ 97 ff AußStrG, sondern die allgemeinen kollisionsrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.
§ 16 Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) normiert, dass zur Beurteilung der Formgültigkeit einer Auslandsehe das Recht des Ortes der Eheschließung heranzuziehen ist. Weil sich aber bis auf den sich in Utah aufhältigen Standesbeamten der Vereinigten Staaten von Amerika alle Personen gemeinsam in einem Raum in Österreich aufhielten, lag keine Auslandsehe, sondern vielmehr eine in Österreich „geschlossene“ Ehe vor. Ob die Ehe somit wirksam geschlossen wurde, bestimmt sich nach den inländischen (österreichischen) Formvorschriften. Gemäß § 17 Ehegesetz (EheG) wird eine Ehe in Österreich dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem österreichischen Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Da aber diese Bedingungen im Anlassfall unstrittig nicht erfüllt waren, lag auch keine nach österreichischem Recht wirksame Eheschließung vor. Insofern war der Antrag auf Anerkennung der per Videokonferenz geschlossenen Ehe abzuweisen.