Witwer hat Anspruch auf Hundebetreuungskosten

März 2015


Gemäß § 1327 ABGB hat der Schädiger „alle Kosten“ zu ersetzen, die durch die Tötung eines Menschen entstanden sind. Darunter sind insbesondere die Kosten der Beerdigung zu verstehen. Weiters ist der Schädiger verpflichtet, den unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen des Getöteten alles zu ersetzen, was ihnen durch den Tod entgangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) haben die Hinterbliebenen grundsätzlich Anspruch auf Ersatz alle Leistungen, die ihnen vom Getöteten zu Lebzeiten tatsächlich erbracht wurden und die dem unterhaltsbegründenden Rechtsverhältnis zuordenbar sind.

In einer kürzlich ergangenen Entscheidung hat der OGH ausgesprochen, dass zu diesen Leistungen nicht nur die Haushaltsführung im engeren Sinn, wie die Erledigung der Alltagsversorgung der Familie und die „lebensnotwendige“ Hausarbeit, zählt, sondern alle Leistungen, die im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind.

Nach Ansicht des OGH trifft dies auch auf die Haltung von zwei Hunden als Haustiere zu, weshalb auch die Kosten für eine Hundebetreuung entsprechend den zur Hausarbeit geltenden Grundsätzen an sich ersatzfähig sind. Für die Ersatzfähigkeit der Kosten einer Hundebetreuung sei maßgebend, ob und inwieweit der Hinterbliebene diese Kosten aufgrund des Todes seines Angehörigen nunmehr substituieren muss. Da im entschiedenen Fall beide Hunde Familienhunde waren, zu denen auch der Hinterbliebene eine emotionale Bindung hatte und die getötete Ehegattin die Betreuungsleistungen allein erbrachte, hat der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine Hundebetreuung.