„Wunschzettel ans Christkind“ - Entlassung

Arbeitsrecht
August 2019


Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei der Beklagten viele Jahre als Portier beschäftigt. Im April 2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er zukünftig einem anderen Dienstort dienstzugeteilt ist. Diese Dienstzuteilung empfand er als Ungerechtigkeit, was er u.a. durch einen getragenen Anstecker mit der Aufschrift „Unzufriedener unterbezahlter Mitarbeiter“ zum Ausdruck brachte. Der Kläger pflegte grundsätzlich eine „sehr direkte“ Kommunikation und verwendete dabei mitunter heftige Worte. Er wurde deswegen jedoch zu keinem Zeitpunkt ermahnt.

Um auf seine für ihn unbefriedigende berufliche Situation hinzuweisen, versandte der Kläger im Rahmen eines von der Beklagten veranstalteten „Gewinnspiels“ einen „Wunschzettel ans Christkind“. Dabei handelt es sich um eine vom beklagten Arbeitgeber erstellte und allen Mitarbeitern im Wege der Mitarbeiterzeitung zugesandte Postkarte, mit welcher die Mitarbeiter ihre 3 persönlichen Wünsche an den Arbeitgeber übermitteln konnten. Auf der Rückseite dieser Postkarte schrieb der Kläger unter der vorgedruckten Überschrift „MEIN WUNSCHZETTEL ANS CHRISTKIND“ handschriftlich Folgendes:


PFÄHLT [Name des Personalleiters]

HÄNGT [Name des Vorstandsvorsitzenden]

HÖRT AUF ZU LÜGEN BETRÜGEN + DISKRIMINIEREN.

Unmittelbar nach Einlangen dieses Wunschzettels wurde der Kläger von der Beklagten am 20. 9. 2016 entlassen.

Mit der vorliegenden Klage begehrte der Kläger die Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses über den Entlassungszeitpunkt hinaus. Die Entlassung sei unberechtigt erfolgt, weil er den Wunschzettel an keine Person adressiert habe, er sich aufgrund der Meinungsfreiheit wünschen könne, was immer er wolle, keine Namen „angeschrieben“ habe und seine E‑Mail‑Adresse codieren dürfe wie er wolle.

Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt. Der OGH hingegen wies das Klagebegehren ab und führte aus, dass das Arbeitsverhältnis gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden könne. Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liege insbesondere dann vor, wenn der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen lässt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden lässt.

Unter den Begriff „Ehrverletzungen“ fallen alle Handlungen und Äußerungen, die geeignet sind, das Ansehen und die soziale Wertschätzung des Betroffenen durch Geringschätzung, Vorwurf einer niedrigen Gesinnung, üble Nachrede, Verspottung oder Beschimpfung herabzusetzen und auf diese Weise das Ehrgefühl des Betroffenen, wenn er davon erfährt, zu verletzen. Die Ehrenbeleidigung muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter welchen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann.

Nach Ansicht des OGH habe der Kläger durch seine Einträge zum „Wunschzettel an das Christkind“ den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung verwirklicht. Sich vom „Christkind“ den Tod oder die Tötung zweier namentlich genannter Vorgesetzter zu wünschen, habe mit einer noch sozialadäquaten Darlegung der Unzufriedenheit mit einer bestimmten beruflichen Situation nichts zu tun, sondern sei nur kränkend und herabwürdigend, wozu die ebenfalls beleidigende, nicht näher substantiierte Aufforderung kam, das Lügen, Betrügen und Diskriminieren zu beenden. Diese schriftlichen Äußerungen des Klägers seien objektiv geeignet, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken. Die Entlassung erfolgte daher zu Recht.