Zum Begriff des „Einbruchdiebstahls“ in der Sachversicherung

Vertragsrecht Versicherungsrecht Allgemeines Zivilrecht
Mai 2024

Der Oberste Gerichtshof (OGH) sorgt mit seiner Rechtsprechung regelmäßig für Rechtsklarheit im Zusammenhang mit Versicherungsbedingungen. In einer kürzlich vom OGH entschiedenen Rechtssache legte das Höchstgericht den Begriff des „Einbruchsdiebstahls“ in der Sachversicherung aus. Nachfolgender Sachverhalt lag der Entscheidung zu Grunde:

Der Kläger war Künstler und mietete ab September 2017 ein Atelier in einer ehemaligen Traktorfabrik. 2019 entstand zwischen dem Kläger und seiner Vermieterin ein Streit über die Befristung des Mietvertrages. Gehilfen der Vermieterin brachen daraufhin das Schloss zum Atelier des Klägers auf und verbrachten die dort befindlichen Fahrnisse, wie Möbel und Kunstwerke, an einem dem Kläger unbekannten Ort. Einige Zeit später konnte der Kläger den Großteil seiner Fahrnisse, die in einem Container auf dem Fabriksgelände untergebracht worden waren, wiedererlangen. Durch die Wegnahme waren diese jedoch teilweise beschädigt worden.

Der Kläger begehrte daraufhin von der beklagten Versicherung die Kosten für die Instandsetzung beschädigter Kunstwerke und stütze sich dabei auf das von ihm versicherte Risiko des Einbruchdiebstahls. Die Beklagte brachte vor, dass weder ein versuchter noch vollendeter Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege und stützte sich dabei vor allem auf den Umstand, dass die Gehilfen der Vermieterin – unbestritten – keinen Zueignungs- oder Bereicherungsanspruch hatten, was aber Tatbestandsvoraussetzung des Einbruchdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sei.

Der OGH gab dem Zahlungsbegehren des Klägers statt und hielt fest:

Nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen sind Sachschäden, die durch einen vollbrachten oder versuchten Einbruchdiebstahl entstehen, versichert. In der Versicherungsbedingung wird sodann in sechs Ziffern definiert, welche Begehungsformen als Einbruchdiebstahl zu qualifizieren sind, ohne dass ein Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz des Täters genannt wird. Dementsprechend sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Wortlaut der Bedingung nicht ersichtlich, dass neben den ausdrücklich genannten Begehungsformen ein vorsätzliches Handeln des Täters notwendig wäre. Vielmehr lasse sich aus dem Wortlaut der Bedingung ableiten, dass schon bei Vorliegen einer der in den Bedingungen genannten Begehungsformen ein Einbruchsdiebstahl vorliegt. Der Begriff des Einbruchsdiebstahls in der Sachversicherung unterscheidet sich somit von jenem im Strafgesetzbuch und ist kein Vorsatz des Täters notwendig.