Zum Begriff des „Erdrutsches“ in den allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung
Hauptbestandteil eines jeden Versicherungsvertrags ist die Umschreibung der versicherten Risiken und Schäden, wobei es hierzu nicht selten zu Streitigkeiten zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer kommt.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Reichweite des in den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung umschriebenen und von der Versicherung abgedeckten Risikos. Konkret ging es um die Frage, wie die Rechtsprechung den Begriff „Erdrutsch“ auslegt. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Eigenheim-Versicherungsvertrag, dem unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung zu Grunde liegen. Nach den Allgemeinen Bedingungen sind auch Schäden, die auf einen Erdrutsch zurückgeführt werden können, vom Versicherungsschutz abgedeckt. In Folge eines sich im Jahr 2018 ereigneten Starkregens traten am versicherten Gebäude des Klägers erste Risse und Schäden auf. Diese Schäden sind unstrittig auf eine oberflächennahe und / oder tiefgründige hangabwärts gerichtete Kriechbewegung zurückzuführen. Solche Kriechbewegungen zeichnen sich dadurch aus, dass es sich hierbei um langsam verlaufende Bewegungen ohne ausgeprägte Gleitflächen mit Bewegungsraten von wenigen Millimetern bis Zentimetern pro Jahr handelt. Der klagende Versicherungsnehmer begehrte für die an seinem Haus eingetretenen Schäden vom beklagten Versicherer Kostendeckung, zumal seiner Ansicht nach diese Schäden auf einen vom versicherten Risiko mitumfassten Erdrutsch zurückzuführen seien, was von der Beklagten bestritten wurde. Fraglich war sohin, ob die vorliegenden schadensverursachenden Bewegungen unter den in den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung angeführten Begriff „Erdrutsch“ subsumiert werden können und somit Kostendeckungspflicht auf Seiten der Beklagten besteht.
Eingangs ist zu berücksichtigen, dass die Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung dem zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossenen Versicherungsvertrag zugrunde gelegt wurden und sohin der Inhalt und die Bedeutung dieser Allgemeinen Bedingungen nach den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegung gemäß den §§ 914 und 915 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) zu bestimmen ist. Ausgangspunkt der Vertragsauslegung ist hierbei der im Vertrag wiedergegebene Wortlaut, wobei bei Unbestimmbarkeit der verwendeten Begriffe der genaue Inhalt stets am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und unter Beachtung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung zu beurteilen ist. In den Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung wird die versicherte Gefahr eines Erdrutsches als „naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen auf einer unter der natürlichen Oberfläche liegenden Gleitbahn“ umschrieben. Schäden, die auf eine unmittelbare Einwirkung eines solchen Erdrutsches zurückgeführt werden können, sind vom Versicherungsschutz mitumfasst. Nach Ansicht des im Ausgangsfalls erkennenden Fachsenats wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, wenn er den Begriff des „Erdrutsches“ liest und dessen Beschreibung als „naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Diese Annahme führt dazu, dass ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund ihres geringen Tempos mit freiem Auge überhaupt nicht als Abwärtsbewegung wahrnehmbar wären und andererseits unter der Erde stattfinden, nicht unter den von der Sturmversicherung angedachten Erdrutschbegriff subsumiert werden können. Begründend führt das Höchstgericht weiter aus: Ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer sieht nicht wahrnehmbare Kriech- und Gleitbewegungen von wenigen Millimetern unter einer Schneedecke nicht als Lawine an. Gerade dieser Grundgedanke muss aber folglich auch bei ähnlichen Phänomenen im Erdreich hinsichtlich der Umschreibung des Erdrutsches als „naturbedingte Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ gelten. Um vom Vorliegen eines versicherten Erdrutsches ausgehen zu können, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung eine visuell bemerkbare und nicht bloß durch Messgeräte feststellbare Rutschung erforderlich. Im Ergebnis musste die vom Kläger begehrte Kostendeckung für seine Schäden am Haus, die als Folge der Kriechbewegungen unter der Erdoberfläche entstanden waren, mangels Vorliegens eines versicherten Erdrutsches verneint werden.