Zum Spannungsverhältnis zwischen dem Namensrecht und dem Recht auf Meinungsfreiheit
Zu beachten gilt, dass es allerdings keine Legaldefinition für den Namensbegriff im ABGB gibt, sodass sich der genaue Schutzbereich des § 43 ABGB vor allem aus der Rechtsprechung ergibt. Klar ist, dass der aus Vor- und Nachnamen bestehende Name einer natürlichen Person vom Schutzbereich erfasst wird. Doch obwohl es sich beim „Namensrecht“ eigentlich um ein „Persönlichkeitsrecht“ handelt, das den Menschen als Schutzsubjekt erfassen sollte, wird in der Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass auch juristische Personen etwa hinsichtlich ihrer Firma einem Namensschutz unterliegen. Dies gilt nicht nur für Gesellschaften, sondern auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und auch für politische Parteien.
§ 43 ABGB ahndet zwei Verhaltensweisen als Verletzung des Namensrechts: einerseits die Namensbestreitung, andererseits die Namensanmaßung. Eine tatbildgemäße Namensanmaßung liegt immer dann vor, wenn sich jemand unbefugt des Namens eines anderen bedient. Zu beachten gilt, dass nie eine Verletzung des Namensrechts vorliegen kann, wenn der Namensführer selbst in das Verhalten des Dritten einwilligt. Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal verlangt die Rechtsprechung weiters, dass durch das Verhalten des Dritten schutzwürdige Interessen des Namensführers verletzt werden.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einer potenziellen Verletzung des Namensrechts einer österreichischen politischen Partei. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin ist eine politische Partei mit eigener Rechtspersönlichkeit im Sinne des § 1
Abs 4 Parteiengesetz. Der Erstbeklagte ist einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Zweitbeklagten. Die Zweitbeklagte betreibt ein Medienunternehmen und ist die Herausgeberin des satirischen Online-Magazins „die Tagespresse“. Um das „Gasthaussterben“ zu vermeiden, möchte die Klägerin schon seit längerer Zeit eine „Wirtshausprämie“ in Österreich etablieren. Vor diesem Hintergrund fasste die Zweitbeklagte den Entschluss, sich satirisch mit dieser Thematik auseinanderzusetzen. Zu diesem Zweck wurden von der Zweitbeklagten Briefe verfasst, die in weiterer Folge an 500 Gastwirte in Niederösterreich zugestellt wurden. Ziel der Beklagten war es, sicherzustellen, dass die Briefe medial behandelt werden. Die versandten Briefe trugen das Bildzeichen, die Daten und die Signatur der klagenden politischen Partei. Neben tatsächlichen Forderungen der klagenden Partei wurde in die Briefe auch die vermeintliche Forderung zur „Schaffung eines öffentlich einsehbaren Online-Registers“, in das „nicht-heimatverbundene“ Wirtshäuser eintragen werden sollten, mit aufgenommen. Die Zweitbeklagte wies zu einem späteren Zeitpunkt auf ihrer Website darauf hin, selbst für die Versendung der Briefe verantwortlich zu sein. Bereits anlässlich der Zustellung dieser Briefe kam es allerdings bei der Klägerin zu mehreren Beschwerden im Zusammenhang mit den Briefen, vor allem hinsichtlich der von der Klägerin in Wahrheit nie vorgeschlagenen Einführung eines Online-Registers zur Registrierung von unpatriotischen Gastwirten. In Anbetracht dieser Umstände beantragte die Klägerin gestützt auf einen Eingriff in ihr Namensrecht, der Beklagten die Verwendung ihrer Zeichen und ihres Namens zu verbieten. Die Beklagten wandten ein, dass es sich beim Brief klar erkennbar um Satire handle und der Öffentlichkeit gegenüber auch mitgeteilt wurde, dass die Briefe nicht von der Klägerin, sondern von ihr selbst stammten. Weiters seien die Briefe vom Grundrecht auf Kunst- und Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.
Währenddessen die Vorinstanzen die Ansprüche der Klägerin verneinten und im Wesentlichen den Argumenten der Beklagten Folge leisteten, teilte der OGH die Auffassung der Klägerin und bejahte die Verletzung ihres Namensrechts. Fraglich war im Ausgangsfall einerseits, ob durch das Verhalten der Zweitbeklagten schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt werden, und in weiterer Folge, ob das Verhalten der Zweitbeklagten mitunter von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt sein könnte. Zur Beeinträchtigung berechtigter Interessen eines Namensträgers vertritt das Höchstgericht in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass eine solche Verletzung neben Fällen der Zuordnungsverwirrung regelmäßig dann vorliegt, wenn über den Namensträger etwas Unrichtiges ausgesagt wird und dadurch sein Ansehen und sein guter Ruf beeinträchtigt wird, oder ihn die Aussage bloßstellt bzw. lächerlich macht. Gerade dies wurde vom OGH im Anlassfall bejaht. Die schutzwürdigen Interessen der klagenden politischen Partei waren gerade deshalb betroffen, weil die Zweitbeklagte in ihren Briefen der Klägerin ehrenrührige und schädigende Absichten unterstellte. Dies deshalb, weil die vermeintliche Forderung nach einem öffentlichen Register, in welches als Warnung für Gäste unpatriotische Gastwirte aufzunehmen wären, nicht von der Klägerin gefordert bzw. behauptet wurde. Diese sich aus den durch die Zweitbeklagte versendeten Briefen ergebene Unterstellung wurde vom Höchstgericht als rufschädigend qualifiziert. Die Frage, ob die in den Briefen getätigten Äußerungen vom Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt waren, wurde vom OGH verneint. Der durch die rufschädigenden Unterstellungen vorliegende Eingriff in das Namensrecht der klagenden politischen Partei hätte im Ausgangsfall nur durch den Hinweis auf „Satire“ gerechtfertigt werden können. In der Rechtsprechung wird vertreten, dass die Interessen eines Satirikers im Einzelfall durchaus höher bewertet werden können als die Interessen des in seinen Persönlichkeitsrechten Beeinträchtigten. Dies kann jedoch nur dann zutreffen, wenn der Leser, Hörer oder Betrachter auch erkennt, dass es sich um Satire handelt und diese gerade nicht vom Urheber des parodierten Werkes stammt, sondern auf die Meinungsäußerungsfreiheit des Satirikers zurückgeführt werden kann.
Da die Zweitbeklagte Partei durch die Aufmachung ihrer Briefe gegenüber den Briefadressaten den Eindruck erweckte, als würde die klagende Namensträgerin auch die Urheberin der Briefe sein, kann ein Eingriff in das Namensrecht über den Rechtfertigungsgrund „Satire“ gerade nicht gerechtfertigt werden. Ein durchschnittlicher Empfänger des Briefes konnte aufgrund der Gegebenheiten des Anlassfalls nicht erkennen, dass der Brief in Wahrheit nicht von der Klägerin selbst sondern von der Zweitbeklagten stammte. Vor allem ist zu beachten, dass es nicht darauf ankommt, welcher Eindruck durch den Gebrauch des Namens eines Fremden entstehen muss, sondern darauf, welcher Eindruck bei einem nicht unbedeutenden Teil des Publikums entstehen kann. Da die Briefe den Anschein erweckten, als würde sie von der Klägerin selbst stammen, und das Publikum somit über den Urheber getäuscht wurde, lag im Ergebnis eine unzulässige Namensanmaßung und somit Verletzung des durch § 43 ABGB der klagenden politischen Partei vermittelten Namensrechts vor. Die spätere Klarstellung der Zweitbeklagten, wonach die Briefe von ihr stammten, schloss eine Wiederholungsgefahr und schlussendlich die Verletzung des Namensrecht nicht aus.