Zur Fälligkeit des Werklohns
Gemäß § 1170 Satz 1 ABGB ist der Werklohn grundsätzlich nach Vollendung des vertraglich geschuldeten Werks fällig. Dies bedeutet, dass das Werk fertigstellt bzw. vertragsgemäß hergestellt worden sein muss. Sollte das Werk Mängel aufweisen, so ist es gerade nicht vollendet und der Entgeltanspruch somit auch nicht fällig. Der Werkbesteller hat dann die Möglichkeit dem Entgeltanspruch des Werkunternehmers die mangelnde Fälligkeit desselben entgegenzuhalten.
Sollte der Werkbesteller das mangelhafte Werk entgegengenommen haben und vom Werkunternehmer auf der Grundlage des Gewährleistungsrecht Verbesserung begehren, so wird das Entgelt ebenso erst nach vollständiger Behebung der Mängel fällig. Während die Lehre auch hier die Möglichkeit des Einwands der mangelnden Fälligkeit nach §1170 ABGB bejaht, vertritt die Rechtsprechung die Ansicht, dass dem Werkbesteller ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 1052 ABGB in Folge der nicht gehörigen Erfüllung des Werkvertrags zukommt. Dieses Zurückbehaltungsrecht berechtigt den Werkbesteller, den gesamten noch offenen Werklohn bis zur Mangelbehebung zurückzuhalten, was auch bei Annahme der fehlenden Fälligkeit nach § 1170 ABGB die Konsequenz wäre. Sollte der Werkbesteller keinen Verbesserungsanspruch mehr haben, sondern nur Preisminderung begehren können, so gewährt die Rechtsprechung kein Zurückbehaltungsrecht. Dasselbe gilt in all jenen Fallkonstellationen, in denen das Interesse des Bestellers an der Verbesserung des Werks wegfällt.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit der Frage nach der Zulässigkeit der Zurückbehaltung des Werklohns im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen trotz Verfristung des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Klägerin begehrte die Bezahlung des Werklohns für eine im Auftrag des Beklagten durchgeführte Terrassensanierung. Der Beklagte wandte die mangelnde Fälligkeit des Werklohns wegen Mängeln bei der Sanierung ein. Im erstgerichtlichen Verfahren wurde das Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, dass selbst bei Verfristung der Gewährleistungsansprüche des Beklagten die Werklohnforderung aufgrund von bestehenden Schadenersatzansprüchen nach § 933a ABGB für vorhandene Mängel noch nicht fällig sei. Das Berufungsgericht teilte die Rechtsauffassung des Erstgerichts und gab der Berufung der Klägerin keine Folge. Nach Ansicht des Berufungsgerichts könne der Werklohn nach § 1170 ABGB so lange zurückbehalten werden, als ein, auch schadenersatzrechtlicher Verbesserungsanspruch bestehe und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liege. Der OGH teilte die Rechtauffassung des Erst- und Berufungsgerichts und führte unter anderem Folgendes aus:
Voraussetzung für das Vorliegen eines Leistungsverweigerungsrechts auf Seiten des Werkbestellers hinsichtlich dessen Pflicht zur Entrichtung des Werklohns ist das Vorliegen eines Verbesserungsanspruchs. Erforderlich ist insofern, dass der Werkbesteller noch Mangelbehebung begehrt und ein Recht auf Leistung an ihn geltend macht. Sollte der Werkbesteller keine Verbesserung begehren, so gewährt ihm die Rechtsprechung auch kein Zurückbehaltungsrecht – dies gilt etwa dann, wenn der Besteller eine zunächst geforderte Verbesserung nicht mehr zulässt oder sonst vereitelt, wenn er das unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt, oder aus sonstigen Gründen die Verbesserung durch den Unternehmer nicht mehr im Interesse des Bestellers liegt. Bei dem erwähnten Verbesserungsanspruch handelt es sich um einen gewährleistungsrechtlichen Anspruch des Werkbestellers, der aus der mangelhaften Ausführung der vertraglich geschuldeten Leistung resultiert. Doch nicht nur gewährleistungsrechtliche Verbesserungsansprüche, sondern auch die Erhebung eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs wegen bei der Herstellung des Werks aufgetretener Mängel gemäß § 933a ABGB rechtfertigt die Zurückbehaltung des Werklohns. Selbst wenn der Werkbesteller Schadenersatz statt Gewährleistung im Sinne des § 933a ABGB begehrt, ist das Primat der primären Gewährleistungsbehelfe „Verbesserung“ oder „Austausch“ im Rahmen des schadenersatzrechtlichen Anspruchs zu beachten und kann somit der Werkbesteller primär wie im klassischen Gewährleistungsrecht bloß „Verbesserung“ oder „Austausch“ begehren. Somit kann allgemein festgehalten werden, dass zur Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechts lediglich das Vorliegen eines Verbesserungsanspruchs erforderlich ist, unabhängig davon, ob es sich hierbei um einen gewährleistungsrechtlichen oder schadenersatzrechtlichen Anspruch handelt.
Zusammenfassend bejahte das Höchstgericht somit die Möglichkeit zur Zurückbehaltung des noch offenen Werklohns bei Bestehen eines schadenersatzrechtlichen Verbesserungsanspruchs, unabhängig davon, ob ein gewährleistungsrechtlicher Verbesserungsanspruch bereits verfristet ist.