Zur Sicherstellung von Pflichtteilsansprüchen schutzberechtigter Personen
Gemäß § 759 ABGB beträgt der Pflichtteil die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Pflichtteilsanspruch kann bereits durch Zuwendungen auf den Todesfall oder Schenkungen unter Lebenden abgedeckt werden. Nur bei fehlender Deckung kann der konkret Pflichtteilsberechtigte seinen Geldpflichtteil fordern.
Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens wird die Abwicklung des ruhenden Nachlasses einer verstorbenen natürlichen Person vollzogen. Die Durchführung eines solchen Verfahrens ist Ausfluss des in Österreich geltenden Einantwortungsprinzipes – dieses sieht vor, dass eine erbberechtigte Person grundsätzlich nur aufgrund gerichtlichen Beschlusses Eigentum am Vermögen des Erblassers erlangt. Auch pflichtteilsberechtigte Personen wirken im Verlassenschaftsverfahren mit, indem ihnen § 2 Außerstreitgesetz (AußStrG) begrenzte Parteistellung vermittelt. § 176 Abs 1 AußStrG sieht vor, dass alle Personen, denen an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche zustehen als die eines Erben, vor der Einantwortung nachweislich von diesen zu verständigen sind. Unter diese Gruppe von Personen fallen insbesondere Pflichtteilsberechtigte. § 176 Abs 2 AußStrG geht noch weiter, indem schutzberechtigten Personen, sofern ihre „anderen Ansprüche“ an der Verlassenschaft noch nicht erfüllt sind, vor der Einantwortung sogar Sicherheit zu leisten ist.
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit obig ins Treffen geführter Pflicht zur Sicherstellung von erbrechtlichen Ansprüchen schutzberechtigter Personen nach § 176 Abs 2 AußStrG. Fraglich war im Anlassfall, ob auch Pflichtteilsbeträge schutzberechtigter Personen, die sich aus einer Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ergeben, einer Sicherstellungspflicht unterliegen. Der Entscheidung lag dabei folgender Sachverhalt zu Grunde:
Mit letztwilliger Verfügung vom 7. 10. 2015 setzte der Verstorbene seine in der Schweiz lebende Tochter als Erbin ein, die daraufhin eine bedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass abgab. Neben dieser Tochter gibt es einen ebenfalls in der Schweiz lebenden pflichtteilsberechtigten Sohn. Der Sohn des Erblassers beantragte, der Erbin eine Sicherheitsleistung in der Höhe des sich aus der Anrechnung von Schenkungen ergebenden Pflichtteils von ca. € 300.000,00 aufzutragen und die gesamte Verlassenschaft vom Vermögen der Erbin abzusondern. Diesen Antrag begründet der Sohn mit dem Argument, dass aufgrund dessen, dass die Geltendmachung seiner Ansprüche mit hohem Kostenaufwand verbunden sei, die objektive Gefahr einer Vereitelung seiner Ansprüche bestehe. Nachdem das Erst- und Rekursgericht eine Sicherstellung des Schenkungspflichtteils mit dem Argument, die Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG beziehe sich nur auf den sich aus dem Verlassenschaftsvermögen ergebenen Pflichtteilsanspruch, verneinten, wurde im Rahmen eines Revisionsrekurses der OGH befasst.
Das Höchstgericht führte wie folgt aus: § 176 Abs 2 AußStrG normiert, dass vor Einantwortung Sicherheit zu leisten ist, wenn einer schutzberechtigten Person an der Verlassenschaft andere erbrechtliche Ansprüche als die eines Erben zustehen und diese Ansprüche noch nicht erfüllt wurden. Diese Sicherstellung erfolgt gemäß § 56 Zivilprozessordnung (ZPO) und kann auch durch Hinterlegung beim Gerichtskommissär erfolgen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist das Erfordernis der Sicherheitsleistung nach § 176 Abs 2 AußStrG auf Ansprüche schutzberechtigter Personen beschränkt. Als schutzberechtigte Personen fungieren Minderjährige und andere Personen, die alle oder einzelne ihrer Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermögen. Der pflichtteilsberechtigte Sohn des Erblassers, dem nach schweizerischem Recht ein Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt wurde, zählt zu diesem geschützten Personenkreis. Eine Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG soll alle Ansprüche mit Ausnahme des Erbrechts erfassen, die aus der Vermögensnachfolge von Todes wegen resultieren, darunter vor allem Pflichtteilsansprüche. Wie erläutert, muss innerhalb des Pflichtteilsrechts zwischen dem Pflichtteilsanspruch und dem Pflichtteilsgeldanspruch differenziert werden. Letzteres gebührt nur, sofern der Pflichtteil nicht schon durch Zuwendungen durch den Erblasser abgedeckt wurde. Im Zusammenhang mit § 176 Abs 2 AußStrG geht nun die herrschende Lehre davon aus, dass Pflichtteilsansprüche, die sich aus der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ergeben, gerade nicht sicherzustellen sind.
Diese sich nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes ergebene Einschränkung der Sicherstellungspflicht wird vom OGH gerade nicht geteilt. Vor allem wurde mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 die Unterscheidung zwischen Nachlass- und Schenkungspflichtteil aufgegeben, sodass nunmehr selbst im Fall der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach § 787 ABGB ein einheitlicher Pflichtteil zu ermitteln ist. Dem Gesetzgeber kann auch nicht unterstellt werden, dass er mit § 176 Abs 2 AußStrG nicht den gesamten Pflichtteilsanspruch einer schutzberechtigten Person sichern hätte wollen. Vor diesem Hintergrund formulierte des Höchstgericht folgenden Rechtssatz: „Die Sicherstellung nach § 176 Abs 2 AußStrG erfasst Pflichtteilansprüche auch insoweit, als sie sich aus der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen nach § 781 ABGB ergeben und sie im Nachlass Deckung finden. Über den Wert der Verlassenschaft hinausgehende Ansprüche sind aber jedenfalls nicht sicherzustellen.“ Der Oberste Gerichtshof gab sohin dem Revisionsrekurs des pflichtteilsberechtigten Sohnes Folge. Bezüglich des Sicherstellungsverfahrens selbst führte der OGH aus, dass das Bestehen und die Höhe eines Pflichtteilsanspruchs stets im streitigen Pflichtteilsprozess zu entscheiden ist, sodass einer Sicherstellung im Verlassenschaftsverfahren bloß vorläufiger Charakter zukommt. Zweck der Sicherstellung ist somit nicht die abschließende Klärung des Pflichtteilsanspruchs eines Schutzberechtigten schon im Nachlassverfahren, sondern nur die Sicherung seiner Ansprüche. Es handelt sich somit um eine vorläufige, nicht bindende (Provisiorial-)Entscheidung. Die Sicherstellung der sich aus der Hinzu- und Anrechnung nach § 781 ABGB ergebenden Pflichtteilsansprüche gemäß § 176 Abs 2 AußStrG hat auf Grundlage eines summarischen Bescheinigungsverfahrens zu erfolgen. Da im Anlassfall vom Erstgericht noch keine Feststellung zu den behaupteten Schenkungen getroffen wurden, konnte die Berechtigung des gesamten Pflichtteilsanspruchs, dessen Sicherstellung beantragt wurde, nicht beurteilt werden, sodass der OGH dem Erstgericht die Verfahrensergänzung auftrug.