Zur sittenwidrigen Schmälerung des Nachlassvermögen?

Erbrecht Schadenersatzrecht
Oktober 2026

Der Oberste Gerichtshof (OGH) befasste sich in einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung zum einen mit der Frage, ob ein Anerkenntnisurteil gegen die Verlassenschaft Bindungswirkung gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten entfaltet, und zum anderen damit, ob eine Erbin für die Schmälerung des Pflichtteilsanspruchs einer Witwe haftet, wenn im Verlassenschaftsverfahren unberechtigte Forderungen anerkennt werden.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Erblasser verstarb im Jahr 2019 und hinterließ vier Kinder und eine Witwe. Die Witwe des Verstorbenen klagte ihren Pflichtteil ein. Im vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren hatte der Verlassenschaftskurator mit verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung Forderungen einer Privatstiftung und einer GmbH in Höhe von insgesamt rund € 12 Mio anerkannt. In der Folge ergingen entsprechende Anerkenntnisurteile. Diese Forderungen wurden sodann als Nachlassverbindlichkeiten in das Inventar aufgenommen und führten zu einer Überschuldung der Verlassenschaft von knapp € 5 Mio. Von besonderer Bedeutung war hier ein zuvor zwischen den vier Kindern des Erblassers und der Privatstiftung abgeschlossener gerichtlicher Vergleich, in welchem sich die Privatstiftung verpflichtete, den Kindern des Verstorbenen aus der Ehe mit der Witwe jeweils € 2,4 Mio zu bezahlen. Dieser Vergleich stand unter der aufschiebenden Bedingung, dass die von der GmbH gegen die Verlassenschaft geltend gemachten Forderungen anerkannt werden. Die GmbH selbst erwarb später die Erbrechte der Kinder nach ihrem verstorbenen Vater um € 4,00 weshalb ihr die Verlassenschaft mit Beschluss vom 06.11.2024 eingeantwortet wurde. Die Witwe begehrte daraufhin von der beklagten GmbH die Zahlung von rund € 8,55 Mio zur Abdeckung ihres Pflichtteilsanspruchs. Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass die im Verlassenschaftsverfahren anerkannten Forderungen tatsächlich nicht bestanden hätten und nur dazu verwendet worden wären, ihren Pflichtteilsanspruch zu schmälern.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren der Witwe mit der Begründung ab, dass die Tatbestandswirkung der Anerkenntnisurteile einer inhaltlichen Überprüfung der geltend gemachten Forderungen entgegenstehe. Diese Wirkung erstrecke sich auch auf die pflichtteilsberechtigte Witwe. Das Berufungsgericht hingegen verneinte eine solche Tatbestandswirkung, hob die Entscheidung des Erstgerichts auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Begründend führte es aus, die Witwe sei nicht Partei des Verfahrens gewesen und daher nicht an die Anerkenntnisurteile gebunden. Der OGH entschied in letzter Instanz wie folgt:

Für die Höhe des Pflichtteilsanspruchs der Witwe ist der Wert der Verlassenschaft zum Zeitpunkt der Einantwortung maßgeblich. Nachlassverbindlichkeiten mindern diesen Wert. Eine Berufung des Erben auf wertmindernde Verbindlichkeiten der Verlassenschaft setzt aber voraus, dass die von der Verlassenschaft übernommenen Verpflichtungen tatsächlich zu Recht bestehen.

Die beklagte GmbH beruft sich in diesem Zusammenhang auf die Tatbestandswirkung der Anerkenntnisurteile. Während die Bindungswirkung der Rechtskraft grundsätzlich an die Beteiligung am Verfahren anknüpft, kann die Tatbestandswirkung eines Urteils auch gegenüber Personen eintreten, die nicht am Verfahren beteiligt waren. Auch der OGH bejahte eine solche Tatbestandswirkung eines Anerkenntnisurteils gegenüber Personen – darunter Pflichtteilsberechtigten –, die nicht am Verfahren beteiligt waren.  Die durch ein Anerkenntnisurteil begründete Judikatschuld kann damit den maßgeblichen Wert der Verlassenschaft mindern. Der Pflichtteilsberechtigte kann nicht einwenden, dass die den Urteilen zugrunde liegenden Forderungen tatsächlich nicht bestanden hätten.

Die Tatbestandswirkung der Anerkenntnisurteile schließt jedoch nicht aus, dass die Witwe durch die Anerkennung unberechtigter Forderungen sittenwidrig geschädigt wurde. Nach § 1295 Abs 2 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) kann ein Schadenersatzanspruch bestehen, wenn ein schädigender Dritter im Bewusstsein des Bestehens eines fremden Anspruchs und des Nichtbestehens seines eigenen Anspruchs durch vorsätzliches Handeln die Erfüllung des fremden Anspruchs vereitelt und den Gläubiger dadurch vorsätzlich schädigt. Ein solcher sittenwidriger Eingriff in den Pflichtteilsanspruch der klagenden Witwe wäre insbesondere dann zu bejahen, wenn sich herausstellt, dass die Erbin vorsätzlich daran mitgewirkt hat, durch die Anerkennung tatsächlich unberechtigter Forderungen den Pflichtteilsanspruch der Witwe zu schmälern. Ein sich daraus ergebender Schadenersatzanspruch der Witwe würde dazu führen, dass diese wirtschaftlich so zu stellen wäre, wie sie ohne die schädigende Verminderung des Nachlasswerts stünde. Mangels entsprechender Feststellungen konnte der OGH aber nicht beurteilen, ob der beklagten GmbH ein für einen Schadenersatzanspruch der Witwe erforderliches vorsätzliches Handeln anzulasten war. Er verwies die Rechtssache daher zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.