Zur Verbücherung eines weiteren Fruchtgenussrechts an derselben Liegenschaft

Liegenschaftsrecht Allgemeines Zivilrecht
April 2026

Der Gesetzgeber beschreibt in den §§ 504 ff Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) in Abgrenzung zu den Grunddienstbarkeiten die sogenannten persönlichen Dienstbarkeiten und differenziert in diesem Zusammenhang zwischen dem Recht des Gebrauchs (§ 504), dem Recht der Fruchtnießung (§ 509) und der Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521).

An erster Stelle gilt hierbei zu beachten, dass innerhalb des Sachenrechts prinzipiell die sich ergänzenden Prinzipien der Typenbeschränktheit und des Typenzwangs gelten. Erstgenanntes Prinzip bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass durch Private keine neuen Sachenrechte neben den vom Gesetz ausdrücklich anerkannten geschaffen werden können; letztgenanntes Prinzip stellt klar, dass auch innerhalb der vom Gesetz anerkannten Sachenrechte die Möglichkeit zur inhaltlichen Ausgestaltung beschränkt ist. Dies gilt grundsätzlich uneingeschränkt, doch erfährt der Typenzwang bei Dienstbarkeiten eine Aufweichung – hier wird sowohl von der Lehre als auch der Rechtsprechung die Möglichkeit der Parteien anerkannt, den Inhalt der Dienstbarkeit „frei“ zu vereinbaren. Daraus kann abgeleitet werden, dass die in den §§ 504 ff ABGB vorgesehenen Bestimmungen dispositiv sind und somit nur zur Anwendung gelangen, wenn von den Parteien nichts Abweichendes vereinbart wurde. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Dienstbarkeit der Wohnung im Sinne des § 521 ABGB um keine eigenständige persönliche Dienstbarkeit handelt, sondern je nach ihrer inhaltlichen Ausgestaltung, entweder als Gebrauchsrecht oder als Fruchtgenussrecht eingeräumt werden kann.

Unter einem Gebrauchsrecht versteht man das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne Verletzung der Substanz bloß zum eigenen Bedürfnis zu benutzen. Unter einem Fruchtgenussrecht versteht man das weitergehende Recht, die Sache mit Schonung der Substanz, aber ohne alle Einschränkungen, zu benützen. Anders als beim Gebrauchsrecht ist das Recht des Fruchtnießers somit nicht durch dessen persönliche Bedürfnisse beschränkt. Weiters hat der Fruchtnießer nicht bloß ein Nutzungsrecht, sondern auch ein Verwaltungsrecht an der fremden Sache. Als persönliche Dienstbarkeiten ist beiden gemeinsam, dass das entsprechende Recht nur einer konkreten Person, dem Gebrauchsberechtigten oder Fruchtnießer zukommt, während bei Grunddienstbarkeiten die Dienstbarkeit mit dem Besitz eines Grundstücks zu dessen vorteilhafteren oder bequemeren Benützung verknüpft ist. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass aber auch Gebrauchs- und Fruchtgenussrechte als Grunddienstbarkeiten ausgestaltet werden können. Diese werden dann als unregelmäßige Dienstbarkeiten bezeichnet.

Gegenstand eines Gebrauchs- oder Fruchtgenussrechts kann jede fremde Sache sein, sofern sie unverbrauchbar ist. In Betracht kommen sowohl bewegliche als auch unbewegliche Sachen, also etwa Liegenschaften. Letztgenannte Unterscheidung spielt vor allem im Hinblick auf den Erwerb der Dienstbarkeit eine entscheidende Rolle. Während eine Dienstbarkeit an einer beweglichen Sache bei Vorhandensein eines Titels durch Übergabe erworben wird, bedarf es für den Erwerb einer Dienstbarkeit an einer Liegenschaft der entsprechenden Einverleibung im Grundbuch; ein übereinstimmender Parteiwille allein begründet bis zur Verbücherung somit nur ein inhaltlich ähnliches, aber bloß obligatorisches Recht. Dies gilt unabhängig davon, ob die Dienstbarkeit als persönliche Dienstbarkeit oder als Grunddienstbarkeit ausgestaltet ist.

In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Thematik der Einverleibung mehrerer Fruchtgenuss- bzw. Wohnrechte an derselben Liegenschaft. In dieser Entscheidung bestätigte das Höchstgericht seine bisher bestehende Judikatur, nach welcher ein bereits eingetragenes Fruchtgenussrecht an der gesamten Liegenschaft der Verbücherung eines weiteren Fruchtgenuss- oder Wohnrechts entgegensteht. Ein nachrangig zu einem alle Nutzungen einer Liegenschaft erfassenden Fruchtgenussrecht kann kein wie immer geartetes Wohnrecht oder weiteres Fruchtgenussrecht eingetragen werden; es käme nämlich zu Gebrauchsüberschneidungen, insbesondere weil das Fruchtgenussrecht als das umfassendere Recht alle Nutzungen des Wohnrechts ergreift. Mehrere Gebrauchsrechte, bei denen eine Kollision nicht ausgeschlossen ist, können grundsätzlich nicht nebeneinander bestehen.  

Auch sprach der OGH aus, dass aufschiebend bedingte oder durch Anfangstermin begrenzte Rechte als bloße Anwartschaften auf künftige Rechte vor Eintritt der Bedingung oder des Termins nicht im Grundbuch eingetragen werden können. Die Erklärung, wonach ein bereits einverleibtes Fruchtgenussrecht zeitlich nachrangig ausgeübt werden wird, kann somit auch die Einverleibung eines weiteren Fruchtgenuss- oder Wohnrechts nicht rechtfertigen.