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Newsletter Juni 2025

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Thema des Monats:

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Neues zum Pflegevermächtnis

Beim Pflegevermächtnis handelt es sich um ein im Rahmen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) neu eingeführtes gesetzliches Vermächtnis. Als gesetzliches Vermächtnis gebührt es den anspruchsberechtigten Personen unabhängig von einer letztwilligen Verfügung. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten erbracht wurden, schon im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Berücksichtigung finden. Ein Pflegevermächtnisanspruch besteht dann, wenn eine dem Verstorbenen nahestehende Person diesen innerhalb der letzten drei Jahre vor seinem Tod über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat.

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Weitere Fachbeiträge aus unserer Kanzlei

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Werden private Pensionsvorsorgeprodukte in die nacheheliche Vermögensaufteilung miteinbezogen?
Geht eine Ehe in die Brüche und lassen sich die Ehegatten in weiterer Folge scheiden, so sind an die Scheidung der Ehe eine Reihe von Rechtsfolgen geknüpft: die Auflösung des Ehebandes kann sich auf das Namens- sowie Unterhaltsrecht auswirken, es können Bereiche des ehelichen Vermögens vom Gericht neu zugeteilt werden und auch sonstigen wichtige vermögensrechtliche Auswirkungen, sei es etwa in erbrechtlicher oder auch sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht, eintreten. Vor allem interessiert im Falle einer Auflösung des Ehebandes, wie das gemeinsame Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Diese sogenannte nacheheliche Vermögensaufteilung wird in Österreich in den §§ 81 ff Ehegesetz (EheG) geregelt.
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Sind Leasingentgelte als „frustrierte Kosten“ schadenersatzfähig?
Die Ersatzfähigkeit „frustrierter Aufwendungen“ ist ein in der Lehre und Rechtsprechung stark umstrittener Aspekt im Bereich des Schadenersatzrechts. Unter „frustrierten Aufwendungen“ werden nach der Rechtsprechung im Allgemeinen Aufwendungen bezeichnet, die durch das Schadensereignis zwar nicht selbst verursacht wurden, durch dieses aber nutzlos geworden sind. Im Ergebnis kann sohin dem Schädiger keine Vermögensverminderung in der Sphäre des Geschädigten, sondern „bloß“ die Vereitelung des Gebrauchs oder das Ausbleiben bzw. der Verzug einer geschuldeten Leistung vorgeworfen werden. Der Geschädigte hat sohin Kosten für etwas aufgewendet, das er aufgrund der Schädigung nicht nutzen kann. Der Ersatz solcher frustrierten Aufwendungen muss aber auf bestimmte, eng umgrenzte Fälle eingeschränkt werden, um eine untragbare Ausweitung des Ersatzes zu vermeiden.
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Zur Ersitzung von Eigentum und zum Schadenersatzanspruch durch Ersatzbepflanzung
§ 1311 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert: „Der bloße Zufall trifft denjenigen, in dessen Vermögen oder Person er sich ereignet. […]“. Die österreichische Privatrechtsordnung geht sohin davon aus, dass grundsätzlich jeder, der in seiner Sphäre einen Schaden erlitten hat, diesen auch selbst tragen muss. Allerdings kann der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für einen erlittenen Schaden vom Schädiger begehren. Hierbei stellt sich die Frage, was der Geschädigte im Rahmen seines Schadenersatzanspruchs vom Schädiger begehren kann.
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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