Neues zum Pflegevermächtnis
Beim Pflegevermächtnis handelt es sich um ein im Rahmen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015) neu eingeführtes gesetzliches Vermächtnis. Als gesetzliches Vermächtnis gebührt es den anspruchsberechtigten Personen unabhängig von einer letztwilligen Verfügung. Der Gesetzgeber wollte sicherstellen, dass Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erblasser zu Lebzeiten erbracht wurden, schon im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens Berücksichtigung finden. Ein Pflegevermächtnisanspruch besteht dann, wenn eine dem Verstorbenen nahestehende Person diesen innerhalb der letzten drei Jahre vor seinem Tod über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in nicht bloß geringfügigem Ausmaß gepflegt hat.