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Newsletter Dezember 2025

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Sehr geehrte Damen und Herren!

Nachfolgend erhalten Sie unseren Newsletter für Dezember 2025! Sollten Sie Fragen haben oder weitergehende Informationen wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. 

Wir wünschen Ihnen ein Frohes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch in ein gesundes, glückliches und erfolgreiches neues Jahr 2026!

Ihre Kanzlei Weiskopf/Kappacher/Kössler

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Thema des Monats:

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Zur Reichweite der Aufklärungspflichten von Rettungssanitätern

Die Tätigkeit als Sanitäter findet seine rechtliche Grundlage im Wesentlichen im Sanitätergesetz (SanG). Innerhalb der Sanitäter differenziert der Gesetzgeber in § 1 Abs 1 SanG zwischen Rettungssanitätern und Notfallsanitätern. Um eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patienten sicherzustellen und den Schutz der Patientenrechte zu wahren, unterliegen Sanitäter einer Reihe von speziellen, im SanG geregelten, Berufspflichten. § 4 SanG normiert beispielsweise unter dem Titel „allgemeine Pflichten“, dass Sanitäter ihre Tätigkeit ohne Ansehen der Person stets gewissenhaft auszuüben haben. Sie haben das Wohl der Patienten nach Maßgabe der fachlichen und wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen zu wahren, einen Notarzt anzufordern, sofern dies erforderlich sein sollte, und sich stets tätigkeitsrelevant fortzubilden. Aufgrund ihrer speziellen Ausbildung werden Sanitäter schadenersatzrechtlich als „Sachverständige“ qualifiziert.

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Weitere Fachbeiträge aus unserer Kanzlei

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Anwendung des FAGG trotz Probefahrt eines Gebrauchtwagens?
Das Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG) regelt die Rechte und Pflichten von Verbrauchern und Unternehmern bei Verträgen, die gemäß § 1 Abs 1 FAGG im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen (Fern- und Auswärtsgeschäfte) zwischen diesen abgeschlossen werden. Mit dem FAGG entsprach der österreichische Gesetzgeber seiner Pflicht zur Umsetzung der auf Unionsebene erlassenen Verbraucherrechte-Richtlinie. Ziel dieser Verbraucherrechte-Richtlinie und damit des FAGG ist die Verbesserung des Verbraucherschutzes bei Rechtsgeschäften, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden und die gerade aufgrund ihrer Eigenschaft als Distanzgeschäfte mit besonderen Risiken für den Verbraucher verbunden sind. Als solche Risiken können beispielhaft die Unsichtbarkeit des Vertragspartners und des Produkts ins Treffen geführt werden. Der spezielle Verbraucherschutz des FAGG wird im Wesentlichen durch folgende zwei Instrumente verwirklicht: Informationspflichten des Unternehmers und das in §§ 11 ff FAGG geregelte Rücktrittsrecht des Verbrauchers.
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Zur Zweckmäßigkeit einer Zahnbehandlung
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz (GSVG) regelt die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung von Personen, die in der gewerblichen Wirtschaft selbstständig erwerbstätig sind, also als „Selbständige“ qualifiziert werden können. Selbstständigkeit kennzeichnet sich im Wesentlichen durch Tätigkeit auf eigene Gefahr und eigene Rechnung sowie durch persönliche Unabhängigkeit aus. Ausgenommen vom Anwendungsbereich des GSVG sind Personen, die im land- und forstwirtschaftlichen Bereich selbständig tätig sind sowie Personen, die sonst aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen einer Pflichtversicherung unterliegen. Das GSVG kennt den Versicherungsfall der Krankheit, der Mutterschaft, der Erwerbsunfähigkeit, des Alters und des Todes, während der Versicherungs-fall des Arbeitsunfalls oder der Berufskrankheit im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) geregelt ist. Die aus dem Versicherungsfall der Krankheit gebührenden Leistungen bei Selbstständigen ergeben sich aus § 90 GSVG, wobei die in der Praxis wichtigste Form der Leistung bei Krankheit die sog. Krankenbehandlung ist.
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Gröbliche Benachteiligung von Kreditbearbeitungsgebühren?
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht im Rahmen eines Individualprozesses mit der Zulässigkeit einer einzelvertraglich vereinbarten Kreditbearbeitungsgebühr bei einem Kreditvertrag. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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