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Newsletter Juli 2025

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Thema des Monats:

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Neues zum Pflichtteilsrecht

Verstirbt eine natürliche Person, so stellt sich die Frage, welchen Personen der Nachlass des Verstorbenen zufällt. Innerhalb des Erbrechts wird hierbei zwischen der gewillkürten und gesetzlichen Erbfolge differenziert, wobei Letztere nur dann zur Anwendung gelangt, wenn der Erblasser nicht (wirksam) letztwillig über seinen Nachlass verfügt hat (Testament). Doch selbst wenn ein Erblasser bestimmte Personen als seine Erben testamentarisch begünstigt, wird seine Testierfreiheit durch das zwingende Pflichtteilsrecht beschränkt. Das Pflichtteilsrecht sieht zu Gunsten gewisser dem Erblasser nahestehenden Personen einen bestimmten Mindestanteil an seinem Vermögen vor.

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Weitere Fachbeiträge aus unserer Kanzlei

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Zur Fälligkeit des Werklohns
Der Fälligkeitszeitpunkt ist jener Zeitpunkt, zu dem der Schuldner eine Leistung zu erbringen hat und der Gläubiger sie grundsätzlich annehmen soll. Vor Fälligkeit kann der Gläubiger die Leistung durch den Schuldner nicht verlangen und ist zudem berechtigt, die Annahme zu verweigern. Primär richtet sich die Fälligkeit nach der Parteienvereinbarung. Mangelt es an einer vertraglichen Regelung, so ergibt sich der Fälligkeitszeitpunkt mitunter direkt aus dem Gesetz oder subsidiär aus der Natur der Sache. § 1170 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) enthält eine dispositive Bestimmung über die Fälligkeit des Werklohns bei einem Werkvertrag, sofern es an einer Parteienvereinbarung fehlt.
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Bauliche Abgeschlossenheit bei einer Tiefgarage als Voraussetzung zur Begründung von Kellereigentum?
Nach der Konzeption des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und der diesem zugrunde liegenden Absicht des Gesetzgebers gilt, dass das Eigentum an einer Liegenschaft grundsätzlich unbeschränkt auch den darüber liegenden Luftraum und den darunter liegenden Erdboden mitumfasst. Diesem Grundgedanken entsprechend kann aus den §§ 297 und 417, 418 ABGB abgeleitet werden, dass Gebäude (Bauwerke), die auf einer Liegenschaft errichtet werden, grundsätzlich auch als unselbständiger Bestandteil dieser Liegenschaft anzusehen sind und somit im Eigentum des Liegenschaftseigentümers stehen. Diese rechtliche Konsequenz umschreibt der lateinische Grundsatz „superficies solo cedit“. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen: demnach können sonderrechtsfähige Bauwerke auf oder unter fremden Grund als Superädifikate, als Baurechts-Bauwerke oder als Kellereigentum gemäß § 300 ABGB errichtet werden, und stehen als solche gerade nicht im Eigentum des Liegenschaftseigentümers.
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Zur Passivlegitimation eines Wegeerhaltungsverbandes betreffend die Wegehalterhaftung
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage der Passivlegitimation der vom räumlichen Wirkungsbereich eines Wegeerhaltungsgemeindeverbands erfassten Gemeinden für Haftungsfälle aus allfällig unzureichend gesicherten Straßenerhaltungsarbeiten im Lichte der nach § 1319a Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normierten Wegehalterhaftung. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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