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Newsletter Juni 2026

Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte
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Thema des Monats:

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Allgemeines zum Urheberrecht, insbesondere zur Abgrenzung von „Bearbeitung“ und freier Benutzung eines Werks

Schutzgegenstand des Urheberrechts sind gemäß § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sogenannte Werke. Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sind gemäß Legaldefinition eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.

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Weitere Fachbeiträge aus unserer Kanzlei

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Miteigentümeridentität zwischen herrschender und der dienender Liegenschaft schließt Grunddienstbarkeit aus
§ 472 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) normiert: „Durch das Recht der Dienstbarkeit wird ein Eigentümer verbunden, zum Vorteile eines anderen in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.“
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Zur Anwendbarkeit von zwingendem Mietrecht bei unwirksamer Wertsicherungsklausel
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob bei Unwirksamkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag an Stelle der Klausel zwingendes Mietrecht zur Anwendung gelangen darf.
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Ehrenbeleidigung durch „Liken“ eines Hasspostings in sozialen Netzwerken?
Den §§ 16 iVm 1330 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) und den §§ 111 ff Strafgesetzbuch (StGB) kann entnommen werden, dass es sich beim Recht auf Ehre um ein Persönlichkeitsrecht handelt, das absoluten Schutz vor Eingriffen Dritter genießt.
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Weiskopf / Kappacher / Kössler - Rechtsanwälte

Mag. Stefan Weiskopf / Dr. Rainer Kappacher, MBL LLM. / Dipl.-Ing. MMag. Dr. Michael Kössler
Malser Straße 34 (BTV-Gebäude) · 6500 Landeck · Österreich
Tel.: +43 5442 661 21 · Fax: +43 5442 661 31
E-Mail an die Kanzlei: office@ra-tirol.at

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