Das Recht zur Ausübung der Totenfürsorge richtet sich nach dem tatsächlich bestandenen Naheverhältnis
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag nachfolgender Sachverhalt zu Grunde: Das Familiengrab der Klägerin wurde nach Rücksprache mit ihren Verwandten, der Zweitbeklagten und Drittbeklagten, von der Erstbeklagten, der Rechtsträgerin des Friedhofs, verlegt.