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Ihre Kanzlei Weiskopf / Kappacher / Kössler
Thema des Monats:
Unterliegen „Errungenschaftsehewohnungen“ dem richterlichen Billigkeitskorrektiv nach § 97 Abs 2 EheG?
Um eine gerichtliche Verteilung des Ehevermögens im Scheidungsfalle zu vermeiden, sieht das Gesetz in § 97 Ehegesetz (EheG) die Möglichkeit vor, schon im „Voraus“ einen „Ehevertrag“ abzuschließen. Solche Vorausvereinbarungen sind Vereinbarungen, die von den Ehegatten vor oder während aufrechter Ehe ohne Zusammenhang mit einer Eheauflösungsabsicht getroffen werden und den besonderen Regelungen in § 97 Abs 1 bis 4 EheG unterliegen.
Die Nutzung ähnlicher Website-Layouts im Lichte des Lauterkeitsrechts
Jede freie Marktwirtschaft zeichnet sich durch einen Wettbewerb zwischen ihren Markteilnehmern aus. Doch um sicherzustellen, dass der Wettbewerb erhalten bleibt und es nicht zu einem schrankenlosen Konkurrenzkampf zwischen den Marktteilnehmern kommt, bedarf es gewisser Vorgaben durch die Rechtsordnung. Das Wettbewerbsrecht ist die Summe aller Rechtsvorschriften, welche auf den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs und der Verhaltensregulierung der Markteilnehmer auf dem freien Markt ausgerichtet sind. Es kann unterteilt werden in das Kartellrecht und das Lauterkeitsrecht.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterliegen nur bei entsprechenden Geheimhaltungsmaßnahmen einem Geheimnisschutz
Geschäftsgeheimnisse spielen eine zentrale Rolle im heutigen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehr. Sie umfassen wertvolle Informationen über Technologien, spezielle Herstellungsverfahren bis hin zu Kundendaten und strategischen Plänen. Häufig ist der Erwerb solcher Informationen und von „Know-How“ an eine hohe finanzielle Belastung gebunden, sodass Unternehmen daran interessiert sind sicherzustellen, dass das erlangte Wissen vor Zugriffen anderer Verkehrsteilnehmer geschützt wird.
Entlassung eines Arbeitnehmers wegen Missachtung ärztlicher Anordnungen
Das Arbeitsrecht ist als Sonderrecht der Arbeitnehmer konzipiert. Ein wichtiger Teilbereich des Arbeitsrechts ist der sogenannte Kündigungs- und Entlassungsschutz, dessen Ziel grundsätzlich in der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses besteht. Dieser Kündigungs- und Entlassungsschutz ist auf den Schutz des wirtschaftlich unterlegenen Arbeitnehmers ausgerichtet und wird in den allgemeinen und besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz untergliedert.