Zur Lesefähigkeit eines Erblassers
Einer kürzlich vom Obersten Gerichtshof (OGH) entschiedenen Rechtssache lag folgender Sachverhalt zugrunde.
Der Erblasser, der 2019 verstorben war, hinterließ keine Nachkommen und hatte drei Testamente mit unterschiedlichem Inhalt verfasst. Am 17. September 2017 hatte er in einem eigenhändigen Testament unter anderem die Zweit- bis Achtantragsteller zu gleichen Teilen zu Erben eingesetzt. Am 13. Juni 2019 setzte er den Erstantragsteller zum Alleinerben ein, setzte mehreren Personen ein Vermächtnis aus und widerrief frühere letztwillige Verfügungen.