Räumungsklage gegen Ex-Lebensgefährtin trotz gemeinsamer Investitionen?
Unter einer Lebensgemeinschaft versteht die Rechtsprechung ein familienrechtsähnliches, jederzeit auflösbares Verhältnis zwischen zwei Personen, das Ähnlichkeit zu einer Ehe aufweist, sich aber durch eine geringere Bindungsfestigkeit auszeichnet und die auf längere Dauer angelegt ist. Prinzipiell werden für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft folgende drei Voraussetzungen verlangt: die betroffenen Personen müssen eine Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft bilden. Zumal es sich bei einer Lebensgemeinschaft um kein explizit gesetzlich geregeltes Verhältnis zwischen zwei Personen handelt, kommt auch eine Aufhebung jederzeit formlos und ohne Durchführung eines formellen Aufteilungsverfahrens in Betracht. Nichtsdestotrotz stellt sich die Frage, ob nicht allenfalls aufgrund der während aufrechter Lebensgemeinschaft getätigten und dem gemeinsamen Interesse der Lebensgefährten dienenden Investitionen und Aufwendungen bei Auflösung wechselseitige Ansprüche bestehen könnten. Zumal in der Praxis in der Regel keine Vereinbarungen zwischen den Lebensgefährten diesbezüglich abgeschlossen werden, muss zur Beurteilung solcher Ansprüche auf das allgemeine Zivilrecht zurückgegriffen werden.