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Ihre Kanzlei Weiskopf/Kappacher/Kössler
Thema des Monats:
Neueste Judikatur zur unbezahlten Ruhepause
Das Arbeitszeitrecht in Österreich wird im Wesentlichen im sogenannten Arbeitszeitgesetz (AZG) geregelt und ist dessen Ziel durch einseitig zwingende Bestimmungen Arbeitnehmer vor übermäßiger Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber und damit vor Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit zu schützen. Die Beachtung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften durch den Arbeitgeber wird durch Arbeitsinspektoren überwacht und werden Verletzungen mit Ver-waltungsstrafen geahndet. Durch die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen wird einem Arbeitgeber ein von ihm zu beachtender Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen er seine Arbeit-nehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen heranziehen darf.
Beim Abschluss eines Versicherungsvertrags ist von Bedeutung, genau den Umfang des versicherten Risikos zu beschreiben, also jene Fälle zu benennen, bei deren Eintritt der Versicherungsnehmer auf Leistungen des Versicherungsunternehmens vertrauen darf. Die Beschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die sogenannte primäre Risikoabgrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene, der sogenannten sekundären Risikobegrenzung, wird aber in vielen Fällen durch den Versicherer wieder ein Stück des von der primären Risikobegrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt. Dies wird als Risikoausschluss bezeichnet.
Keine Videovernehmung gemäß § 277 ZPO außerhalb des Gerichts
In einer erst kürzlich ergangenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) befasste sich das Höchstgericht mit der Frage, ob die Vernehmung eines Zeugen im Wege der Videokonferenz nach § 277 Zivilprozessordnung (ZPO) dessen Anwesenheit in einem Gerichtsgebäude voraussetzt. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Unanwendbarkeit einer Patientenverfügung bei Fremdgefährdung
Aufgrund der fortschreitenden medizinischen und technischen Entwicklungen in den vergangenen Jahren ist es heute in sehr vielen Situationen möglich, auf lebenserhaltende Maßnahmen zurückzugreifen, selbst wenn keine Chance mehr auf Heilung besteht. Gerade in solchen Situationen stellt sich immer wieder die Frage, wer über das Schicksal eines Menschen entscheiden soll, wenn dieser nicht mehr selbst in der Lage ist, eine Entscheidung zu treffen. Durch die Patientenverfügung wird einem künftigen Patienten die Möglichkeit eröffnet, Vorsorge für den Fall seiner fehlenden Entscheidungsfähigkeit zu treffen und eine medizinische Behandlung, wie etwa eine künstliche Lebensverlängerung, abzulehnen.